Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen

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VdS 2259 : 2023-05 (03) Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen

Die Publikation liegt jetzt in einer Neuauflage vor.

Quelle: Website des VdS

VdS 2259 : 2023-05 (03)
Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen

Mittels Batterieladeeinrichtungen werden Batterien von Flurförderzeugen und mobilen Arbeitsmaschinen wieder aufgeladen, üblicherweise mit niedrigen Gleichspannungen und hohen Strömen. Hohe Ladeströme, mögliche explosionsfähige Ausgasungen beim Laden der Batterien, ggf. das Hantieren mit Chemikalien, z. B. den Elektrolyten der Energiespeicher, und ein unbeaufsichtigter Betrieb, etwa nach Arbeitsende der Mitarbeiter, bergen unterschiedliche Gefahren. In der Publikation werden Schutzmaßnahmen aufgezeigt, um solchen Gefahren zu begegnen und einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Diese beinhalten Brandschutzmaßnahmen, Hinweise zur Aufstellung von Batterieladeeinrichtungen sowie Anleitungen für den Ladebetrieb.

Sie können sich auch nach Art der verwendeten Batteriesysteme unterscheiden. Die Publikation gilt auch für Flurförderzeuge mit Lithium-Batterien, für Fahrzeuge mit festinstallierten Ladegeräten (Onboard Charger) und kann auch für Fahrerlose Transportsysteme angewendet werden. Es werden auch weiterführende Informationsquellen genannt. Es sind grundsätzlich die Angaben der Hersteller zu beachten.

Der bisherige Titel der Publikation „Batterieladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge” wird mit der vorliegenden Neuauflage ersetzt durch „Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen”. Durch den erweiterten Anwendungsbereich wurde vor allem das Kapitel 4 Planung, Aufstellung und Errichtung erheblich verändert.“

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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Hinweisgeberschutzgesetz

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Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz strebt einen umfassenden Schutz für Whistleblower an. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

Einführung sicherer interner Hinweisgebersysteme: Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sichere interne Meldekanäle für Whistleblower einrichten und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten erhalten eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Für größere Unternehmen besteht eine Frist von einem Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Verschiedene Meldewege: Whistleblower haben die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben, je nach ihren Präferenzen und Bedürfnissen.

Bestätigung der Meldung: Die interne Meldestelle ist verpflichtet, dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung zukommen zu lassen.

Informationen über ergriffene Maßnahmen: Die Meldestelle muss innerhalb von drei Monaten den Whistleblower über die getroffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung der Meldung an eine zuständige Behörde.

Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz: Neben den internen Meldestellen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer haben zudem die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten.

Wahlfreiheit für Whistleblower: Whistleblower können frei entscheiden, ob sie ihre Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle richten möchten.

Möglichkeit zur anonymen Meldung: Das Gesetz sieht vor, dass auch anonymen Hinweisen nachgegangen wird.

Beweislastumkehr zum Schutz vor Repressalien: Zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ wird eine weitreichende Beweislastumkehr eingeführt. Wenn ein Whistleblower im Kontext seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“ wird, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. Der Whistleblower hat dann Schadensersatzansprüche aufgrund von Repressalien.

Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Whistleblowern einen angemessenen Schutz zu bieten und ihnen den Mut zu geben, Missstände aufzudecken, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Es schafft klare Regeln und Verfahren, um die Integrität von Organisationen zu wahren und die Aufdeckung von Korruption, Betrug und Verstößen gegen Umwelt- und Tierschutzregeln zu erleichtern.

Das voraussichtliche Inkrafttreten des Gesetzes ist Mitte Juni 2023.

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Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers

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Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers gemäß ArbSchG und ArbStättV

In der heutigen Zeit machen sich viele Menschen Gedanken zur Nachhaltigkeit und viele Arbeitgeber unterstützen das positiv.

So auch Beschäftigte einer Bank, die durch eine innovative Maßnahme im Bereich der Hygiene am Arbeitsplatz nachhaltiger agieren möchten.

Eine Abteilung hatte die Idee: Anstelle von Papiertüchern werden kleine persönliche Seifentücher aus Baumwolle genutzt. Jeder Mitarbeiter hat ein solches Tuch, das er nach Bedarf wechselt und zum Waschen mit nach Hause nimmt. Seitdem ist der Mülleimer in den Toiletten der Etage nur noch mit einem Bodensatz gebrauchter Papiertücher gefüllt.

Doch ist dieser Ansatz auch rechtlich erlaubt?

Das ist eine wichtige Frage, die sich viele Unternehmen stellen, wenn es darum geht, nachhaltige Maßnahmen umzusetzen.

In Deutschland sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Dies wird u. a. durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Arbeitgeber müssen insbesondere gemäß § 3 ArbSchG die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass sie den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gerecht werden. Dazu gehören auch Hygienevorschriften, die in der ArbStättV formuliert sind und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert werden.

Auf die Details soll hier nicht näher eingegangen werden.

Als Fazit ist festzuhalten:

Das Benutzen von persönlichen Seifentüchern entbindet den Arbeitgeber nicht, die notwendigen Mittel bereitzustellen. Der Arbeitgeber kann zudem die Beschäftigten nicht zwingen, Seifentücher zu benutzen, seine Tücher mit nach Hause zu nehmen und dort auf seine Kosten zu waschen.

Quelle: DGUV – Übersicht
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

DGUV | Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

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Trinkwasser: Warum Qualität und Sicherheit so wichtig sind

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Trinkwasserverordnung - TrinkwV | Mikrobiologische Beanstandung

Kennen Sie die Qualität Ihres Trinkwassers?

Wasser ist ein wichtiger Baustein unserer Gesundheit. Es versorgt uns mit Nährstoffen und reguliert unsere Körperfunktionen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass das Trinkwasser, das wir zu uns nehmen, von guter Qualität ist.

Im Arbeitsalltag wird das Thema Wasser oft vernachlässigt – sei es zum Duschen, Händewaschen oder Trinken.

Viele Mitarbeiter nutzen Wasser aus dem Wasserhahn, um Tee oder Kaffee zu kochen oder trinken es pur.

Manche Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern auch kostenloses Wasser in Flaschen oder Trinkwasserspender zur Verfügung.

Es ist wichtig zu wissen, dass Arbeitgeber für die Qualität des bereitgestellten Wassers verantwortlich sind.

Wasserspender

In letzter Zeit werden immer mehr Wasserspender eingesetzt, die direkt an das Wassernetz angeschlossen sind und die Wasserkisten ersetzen. Dabei handelt es sich jedoch um Getränkeschankanlagen, für die spezielle Vorschriften gelten. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation solcher Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Oftmals wird der Gedanke der Nachhaltigkeit verfolgt, ohne sich der damit verbundenen rechtlichen Vorgaben bewusst zu sein. Arbeitgeber müssen sich jedoch mit dem Thema Trinkwasser am Arbeitsplatz und den damit verbundenen Pflichten auseinandersetzen, insbesondere wenn sie an das Wassernetz angeschlossene Wasserspender zur Verfügung stellen. Die Trinkwasserverordnung, die Arbeitsstättenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung regeln die Bereitstellung von Trinkwasser über Getränkeschankanlagen.

Kennen Sie Ihre Pflichten?

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber sich über die gesetzlichen Vorschriften informieren und sicherstellen, dass die Bereitstellung von Trinkwasser am Arbeitsplatz den geltenden Anforderungen entspricht. Es empfiehlt sich, regelmäßig mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit über das Thema Trinkwasser und die damit verbundenen Pflichten zu sprechen. Auch wenn keine Änderungen im Unternehmen geplant sind, sollten Arbeitgeber die Änderungen der Rechtsnormen im Auge behalten, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter jederzeit Zugang zu sauberem und gesundem Trinkwasser haben und produktiv arbeiten können.

Es gäbe noch weit mehr zu erzählen. Für heute soll es aber damit erst einmal genug sein.

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Häufige Brandverursacher in Büros

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Häufige Brandverursacher in Büros

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit / betrieblicher Brandschutzbeauftragter ist es mir ein wichtiges Anliegen, immer mal wieder an die Risiken zu erinnern, die durch unzureichende Inaugenscheinnahme elektrischer oder elektronischer Geräte im Büro entstehen können.

Insbesondere Gefrierfächer und gequetschte Leitungen sowie Mehrfachsteckdosen sind potenzielle Gefahrenquellen im Büro, die nicht unterschätzt werden dürfen.

Gefrierfächer

Eisbildung im Gefrierfach führt nicht nur zu erhöhtem Stromverbrauch, sondern kann auch zu Bränden führen – inzwischen Nummer 1 der Brandverursacher. Eine regelmäßige Pflege, die das Abtauen des Gefrierfachs und die Überprüfung der Hinterlüftung einschließt, kann dazu beitragen, Schäden und Sicherheitsrisiken zu vermeiden.

Unternehmer sollten zudem einplanen, dass die Geräte regelmäßig ausgetauscht werden, um das Risiko von Schäden zu minimieren.

Überdies stellen gequetschte Leitungen potenzielle Risikofaktoren dar.

Unter Zug stehende oder eingequetschte Anschlussleitungen können zu einem Kurzschluss führen, der sich dann gegebenenfalls zu einem Brand entwickelt. Daneben besteht die Gefahr für Sie, dass Sie, sobald Sie die Leitung anfassen, einen Stromschlag bekommen können. Eine regelmäßige Überprüfung der Leitungen wird dazu beitragen, dass potenzielle Risiken rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.

An dieser Stelle soll eine weitere Brandquelle nicht vergessen werden; Mehrfachsteckdosen werden häufig überlastet, u. a. durch das hintereinander Stecken – eine Mehrfachsteckdose wird an die nächste angeschlossen. Auch hier ist der regelmäßig prüfende Blick erforderlich, um Schäden zu vermeiden.

WICHTIG: Unzulässig ist es, Mehrfachsteckdosen und Verlängerungsleitungen als Ersatz für eine unzureichende ortsfeste Elektroinstallation zu verwenden. Solche Lösungen stellen eine Brandgefahr dar und sind nur temporär zulässig.

Zusammenfassend ist es wichtig, dass nicht nur spätestens alle zwei Jahre die elektrischen Betriebsmittel geprüft werden, sondern sogar zwischendurch nach elektrischen Geräten geschaut werden muss. Schärfen Sie das Bewusstsein aller, selbst tätig zu werden. Vorbeugender Brandschutz dient immer der Arbeitsplatzsicherheit.

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BEM und Datenschutz

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Bundesarbeitsgericht | AZR 162/22 | Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Betriebliches Eingliederungsmanagement – Integrationsamt, 2 AZR 162/22, setzt sich mit dem Datenschutz auseinander.

Auszüge aus dem Urteil

„… Die Klägerin teilte mit, dass sie an einem bEM teilnehmen wolle, sie unterzeichnete aber die ihr diesbezüglich von der Beklagten übermittelte datenschutzrechtliche Einwilligung nicht, sondern stellte Rückfragen und wählte eigene Formulierungen. Hierauf erhielt die Klägerin eine Einladung zu einem Gespräch am 24. Juli 2019. In diesem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne ihre Unterschrift unter die vorformulierte Datenschutzerklärung ein bEM-Verfahren nicht durchgeführt werden könne. In der Folgezeit wies die Beklagte die Klägerin mehrfach, zuletzt in einem Gespräch vom 27. August 2019, darauf hin, dass die Durchführung eines bEM ohne die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht möglich sei. In der Zeit vom 17. September 2019 bis zum 29. Oktober 2019 war die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen einer Wiedereingliederung tätig. …“

„… Die fehlende Bereitschaft der Klägerin, die datenschutzrechtliche Einwilligung zu unterzeichnen, stehe einer fehlenden Zustimmung zur Durchführung eines bEM gleich. …“

Entscheidungsgründe

„… Die Beklagte durfte die Einleitung des bEM-Verfahrens nicht davon abhängig machen, dass die Klägerin die von der Beklagten vorformulierte Datenschutzerklärung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen sowie Gesundheitsdaten unterzeichnet. …“

Fazit

Zusammenfassend hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wichtige Klarstellungen zum Datenschutz im Rahmen des BEM gebracht und verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Erhebung von Gesundheitsdaten besonders sorgfältig vorgehen müssen.

 

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Dr. Hartmut Frenzel ist externer Datenschutzbeauftragte – nach nach BvD e.V. Verbandskriterien verpflichtet