Was hat ein köstlicher Cappuccino mit Gewässerschutz zu tun?

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Schmeckt Ihnen Ihr Espresso noch?

Mir schmeckt er immer wieder.

Aber, stellen Sie sich vor, Ihr morgendlicher Espresso oder Cappuccino könnte mit unsichtbaren chemischen Stoffen versetzt sein. Überrascht?

Bevor Sie jedoch Ihren Kaffee nicht mehr weitertrinken, lassen Sie mich klarstellen: Ihr Barista hat nicht heimlich ein Chemielabor in Ihre Tasse verlegt.

Die Realität ist subtiler und zugleich beunruhigender: Die unsachgemäße Lagerung von Gefahrstoffen trägt zur Verschmutzung unserer Gewässer bei und stellt eine ernsthafte Bedrohung unserer Umwelt dar.

Sie fragen sich jetzt sicherlich: „Wie beeinflusst die mangelhafte Lagerung von Gefahrstoffen meinen Kaffee?“. Betrachten Sie das Bild. Sie sehen einen Gullydeckel.

Unsachgemäße Lageung von Gefahrstoffen

Ja, dieser Gully, der sich im Keller einer Verwaltung befindet, spielt eine entscheidende Rolle im Gewässerschutz.

Neben dem Gully sehen Sie Kanister mit umweltgefährdenden Stoffen. Ein Leck tritt auf oder die Stoffe werden durch unsachgemäße Handhabung freigesetzt. Wohin fließen sie? Richtig durch das Gully in unser Abwassernetz. Nicht alle Bestandteile können von unseren Kläranlagen herausgefiltert werden. Diese fließen dann weiter in unsere Gewässer.

Eines Tages werden Teile davon auch in Ihrer Kaffeetasse landen.

Beunruhigend, oder?

Und es geht weit über einen einfachen Cappuccino hinaus.

Die Wasserverschmutzung durch unsachgemäße Lagerung bedroht sowohl die menschliche Gesundheit als auch unsere Tier- und Pflanzenwelt.

Jeder kann mithelfen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine ähnliche Situation vorfinden, handeln Sie entschlossen und entfernen die Gefahrstoffe in Absprache mit Ihrem Vorgesetzten. Ziel muss es sein, dass diese Art von Lagerung nie mehr vorkommt.

Klären Sie Ihre Kollegen auf. Appellieren Sie an deren Vernunft.

Gemeinsam können wir erreichen, dass der nächste Cappuccino nur mit den besten Inhalten angereichert ist – ohne zusätzlichen chemischen Beigeschmack.

😉☕🌍♻️

Für die Beantwortung von Fragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel


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Die richtige Entsorgung von Spraydosen

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Begehungsbericht der Nachhaltigkeitsbank - Wirksamkeitsprüfung

(aktualisierter Beitrag aus 2017)

Wie entsorge ich Spraydosen richtig?

In jedem Unternehmen fallen sie an, ob im Maschinenbau als Rostlöser oder als Lack oder als Backofenreiniger in der Gastronomie, selbst in Banken, wo man sie niemals vermuten würde … – Spraydosen. Sie sind im betrieblichen Alltag ständig im Einsatz.

Was mache ich aber damit, wenn ich diese entsorgen will und ich regelmäßig mehr als eine Spraydose entsorgen muss?

Was muss ich beachten?

Als Erstes fällt einem das Abfallrecht ein. Ich erhalte dazu meine Informationen im Idealfall aus dem Sicherheitsdatenblatt.

Als Beispiel sei hier das in vielen Unternehmen verwendete WD-40® Multifunktionsprodukt gewählt.

Im Sicherheitsdatenblatt (https://www.wd40.de/wp-content/uploads/2012/12/SDB-WD-40-Aerosol.pdf) Version 09.02.2023 / 0011 (zuletzt abgerufen am 24.07.23) steht im Abschnitt 13: Hinweis zur Entsorgung die Abfallschlüsselnummer 16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen). Hinweis: Das Sternchen wurde vergessen.

Das wäre dann also schon einmal geklärt.

Ist das Thema Gefahrgut relevant?

Dazu schauen wir uns für den Straßentransport in der ADR 2023 (gültig am 01.01.2017) um und finden die SV 327.

Dort heißt es:

„Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert wer­den. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druck­aufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgas­packungen mit Aus­nahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpa­ckungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpa­ckungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungs­druckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert wer­den, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen er­griffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.“

Alles klar – oder doch nicht?

Leere WD-40®-Multifunktionsprodukt-Spraydosen können zum Beispiel in Kunststoff-Deckelfässern oder auch anderen geeigneten Behältern gesammelt werden. Gemäß P 207 dürfen max. 125 kg in einem solchen Behälter (aus einem anderen Werkstoff als Pappe – bei Kisten aus Pappe dürfen es max. 55 kg Füllgewicht sein) gesammelt werden. Das Kunststoff-Deckelfass muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.

Dieses Kunststoff-Deckelfass, das leere WD-40®-Multifunktionsprodukt-Spraydosen enthält, muss mit dem Gefahrzettel 2.1 gekennzeichnet und mit „UN 1950 AEROSOLE“ beschriftet sein.

Der Behälter mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z. B. saugfähiges Material.

Hinweis: „Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.“ SV 327

Beförderungspapier

Bitte denken Sie auch noch an das richtig ausgefüllte Beförderungspapier.

Weitere Rechtsvorschriften sind unbedingt zu beachten, wie Regelungen zum Straßenverkehr, Anforderungen des Arbeitsschutzes etc.

Fazit

Wenn man das alles berücksichtigt, was ich Ihnen nur in Auszügen darstelle, kann man nur zu einem Schluss kommen: Verzicht auf Verwendung von Spraydosen, außer es gibt absolut keine andere Lösung.

Haben Sie Fragen zu den Themen Gefahrgut oder Abfall? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf!

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel


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DHL aktualisiert Gefahrgutregelungen

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Arbeitsschutzkontrolle

DHL hat seine Regeln für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen aktualisiert (07/2023).

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel


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Hinweisgeberschutzgesetz ist veröffentlicht

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Arbeitsschutzkontrolle

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Lesen Sie zu dem Thema auch meinen Blogbeitrag vom 12. Mai 2023.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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Hinweisgeberschutzgesetz

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Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz strebt einen umfassenden Schutz für Whistleblower an. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

Einführung sicherer interner Hinweisgebersysteme: Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sichere interne Meldekanäle für Whistleblower einrichten und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten erhalten eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Für größere Unternehmen besteht eine Frist von einem Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Verschiedene Meldewege: Whistleblower haben die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben, je nach ihren Präferenzen und Bedürfnissen.

Bestätigung der Meldung: Die interne Meldestelle ist verpflichtet, dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung zukommen zu lassen.

Informationen über ergriffene Maßnahmen: Die Meldestelle muss innerhalb von drei Monaten den Whistleblower über die getroffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung der Meldung an eine zuständige Behörde.

Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz: Neben den internen Meldestellen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer haben zudem die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten.

Wahlfreiheit für Whistleblower: Whistleblower können frei entscheiden, ob sie ihre Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle richten möchten.

Möglichkeit zur anonymen Meldung: Das Gesetz sieht vor, dass auch anonymen Hinweisen nachgegangen wird.

Beweislastumkehr zum Schutz vor Repressalien: Zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ wird eine weitreichende Beweislastumkehr eingeführt. Wenn ein Whistleblower im Kontext seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“ wird, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. Der Whistleblower hat dann Schadensersatzansprüche aufgrund von Repressalien.

Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Whistleblowern einen angemessenen Schutz zu bieten und ihnen den Mut zu geben, Missstände aufzudecken, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Es schafft klare Regeln und Verfahren, um die Integrität von Organisationen zu wahren und die Aufdeckung von Korruption, Betrug und Verstößen gegen Umwelt- und Tierschutzregeln zu erleichtern.

Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgt voraussichtlich Mitte Juni 2023.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle – M23

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Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle Stand: 29. November 2022 veröffentlicht am 08.05.2023

Die LAGA M23-Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle wurde aktualisiert und veröffentlicht.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ihr
Hartmut Frenzel


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