Häufige Brandverursacher in Büros

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Häufige Brandverursacher in Büros

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit / betrieblicher Brandschutzbeauftragter ist es mir ein wichtiges Anliegen, immer mal wieder an die Risiken zu erinnern, die durch unzureichende Inaugenscheinnahme elektrischer oder elektronischer Geräte im Büro entstehen können.

Insbesondere Gefrierfächer und gequetschte Leitungen sowie Mehrfachsteckdosen sind potenzielle Gefahrenquellen im Büro, die nicht unterschätzt werden dürfen.

Gefrierfächer

Eisbildung im Gefrierfach führt nicht nur zu erhöhtem Stromverbrauch, sondern kann auch zu Bränden führen – inzwischen Nummer 1 der Brandverursacher. Eine regelmäßige Pflege, die das Abtauen des Gefrierfachs und die Überprüfung der Hinterlüftung einschließt, kann dazu beitragen, Schäden und Sicherheitsrisiken zu vermeiden.

Unternehmer sollten zudem einplanen, dass die Geräte regelmäßig ausgetauscht werden, um das Risiko von Schäden zu minimieren.

Überdies stellen gequetschte Leitungen potenzielle Risikofaktoren dar.

Unter Zug stehende oder eingequetschte Anschlussleitungen können zu einem Kurzschluss führen, der sich dann gegebenenfalls zu einem Brand entwickelt. Daneben besteht die Gefahr für Sie, dass Sie, sobald Sie die Leitung anfassen, einen Stromschlag bekommen können. Eine regelmäßige Überprüfung der Leitungen wird dazu beitragen, dass potenzielle Risiken rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.

An dieser Stelle soll eine weitere Brandquelle nicht vergessen werden; Mehrfachsteckdosen werden häufig überlastet, u. a. durch das hintereinander Stecken – eine Mehrfachsteckdose wird an die nächste angeschlossen. Auch hier ist der regelmäßig prüfende Blick erforderlich, um Schäden zu vermeiden.

WICHTIG: Unzulässig ist es, Mehrfachsteckdosen und Verlängerungsleitungen als Ersatz für eine unzureichende ortsfeste Elektroinstallation zu verwenden. Solche Lösungen stellen eine Brandgefahr dar und sind nur temporär zulässig.

Zusammenfassend ist es wichtig, dass nicht nur spätestens alle zwei Jahre die elektrischen Betriebsmittel geprüft werden, sondern sogar zwischendurch nach elektrischen Geräten geschaut werden muss. Schärfen Sie das Bewusstsein aller, selbst tätig zu werden. Vorbeugender Brandschutz dient immer der Arbeitsplatzsicherheit.

Es gäbe noch weit mehr zu erzählen. Für heute soll es aber damit erst einmal genug sein.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Änderung der EnSikuMaV

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Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

In § 13 der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 26. August 2022 (BGBl. I S. 1446), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V2) geändert worden ist, wird die Angabe „28. Februar 2023“ durch die Angabe „15. April 2023“ ersetzt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Werfen Sie regelmäßig einen Blick unter die Schreibtische

Blick unter den Schreibtisch
Blick unter den Schreibtisch

Sie werden selten einen mangelfreien Beinraum finden.

Sie finden stattdessen Leitungssalat, beschädigte Leitungen, ungeeignete Fußbänkchen, Headsets, Masken … – bedauerlicherweise.

Da, wo es so aussieht, weigert sich auch jede Reinigungskraft sauberzumachen. Folge: mangelhafte Hygiene.

Das muss nicht sein. Verpflichten Sie Ihre Beschäftigten, Ihnen derartige Zustände zu melden. Sorgen Sie dafür, dass unverzüglich geholfen wird.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Der letzte Fall der Woche für 2022

Steckernetzteile in Mehrfachsteckdose

Mangelhafte elektrische Steckernetzteile

Das Problem lässt sich anscheinend nicht abstellen – mangelhafte elektrische Steckernetzteile.

Auch in dieser Woche habe ich wieder einige Exemplare gefunden. Die Steckernetzteile gehör(t)en diesmal zu einem Weihnachtsbaum im Eingangsbereich eines Unternehmens.

Was ist mangelhaft?

Schauen Sie sich bitte die Typenschilder an. Die Angaben der Zertifizierer haben mich zunächst skeptisch werden lassen. Weitere Angaben brachten dann den Stein endgültig ins Rollen. Also habe ich jeweils ein Bild eines Netzteils an die jeweiligen Zertifizierungsstellen geschickt, um anzufragen, ob die Zertifizierung stattgefunden habe. Sie werden ahnen, was mir geantwortet wurde.

Es ist eine bittere Ironie, dass die Waren von deutschen Großhändlern bezogen wurden.

Übrigens, die Steckerleiste war auch nicht in Ordnung, ebenso wenig wurden die Betriebsmittel jemals geprüft.

Folgen?

  • Sachgemäßes, fachgerechtes und umweltverträgliches Entsorgen
  • Eine Information an die verantwortliche Abteilung, neben Preis und Lieferzeit unbedingt auf die Betriebssicherheit zu achten.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

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Ihr
Hartmut Frenzel

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EnSikuMaV – Update

EnSikuMaV - Sanktionen

Arbeitsschutzrechtliche Grenze beim Energiesparen

1. Was ist EnSikuMaV?

Vollständig ausgeschrieben heißt die Rechtsnorm „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ oder kurz „EnSikuMaV“. Sie ist vom 26. August 2022, seit 1. September 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

2. Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Privathaushalte und Unternehmen.

3. Temperatur am Arbeitsplatz

Die in der Verordnung genannten Werte für die Lufttemperatur dürfen in Arbeitsräumen, ob öffentlichen oder nicht-öffentlich, nicht unterschritten werden.

Für öffentliche Gebäude stellt der Lufttemperaturwert gleichzeitig den Mindestwert und den Höchstwert dar.

Für Unternehmen in nicht-öffentlichen Gebäuden gelten die angegebenen Lufttemperaturen als Mindestwerte. Die Unternehmen sind aber nicht verpflichtet, die Lufttemperaturen auf diese Werte zu senken.

4. Abweichung

Werden Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet und sonstige Schutzmaßnahmen sind nicht möglich oder sind ausreichend, darf von den Vorgaben abwichen werden. Dazu ist dann wieder eine Gefährdungsbeurteilung auf Basis der ArbStättV erforderlich.
Unbedingt: Bei der Maßnahmenfestlegung ist die Reihenfolge T(echnische Maßnahmen) – O(rganisatorische Maßnahmen) – P(ersönliche Maßnahmen) beachten.
Beispiele:
T: im Büro beheizbare Fußstütze, Heizmatten, Heizstrahler
O: Homeoffice nutzen, Wärmepausen
P: wärmende Kleidung, Decken, Bereitstellung von Heißgetränken

5. Sanktionen

In NRW sind die Bezirksregierungen für die Überwachung der Einhaltung zuständig (Quelle: https://t1p.de/b7h8p).

Auf meine Anfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf erhielt ich folgende Antwort:

„… als Rechtsgrundlage für die Regelungen der EnSikuMaV gilt neben den in dieser Verordnung selbst festgelegten Bestimmungen das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Rechtsverordnung.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Energieeinsparverpflichtungen der Unternehmen, Haushalte und Behörden sieht die Verordnung (EnSikuMaV) jedoch nicht vor; vielmehr appelliert die Bundesregierung hier zunächst an die Rechtstreue der Bürger, ebenso an die Einsicht in die eigene Betroffenheit durch die Gasmangellage hinsichtlich der Energiepreise aber auch hinsichtlich der eigenen Betroffenheit bei der potenziell drohenden Verknappung der Ressourcen bei einer Fortdauer und etwaigen künftigen Verschärfung der Gasmangellage.

Hierauf weist auch die Bundesregierung auf ihrem Internetauftritt mit ihren Informationen und Appellen hin: www.energiewechsel.de.

Bei gravierenden Verstößen gegen die Vorgaben der EnSikuMaV können und sollen die Ordnungsbehörden allerdings einschreiten; in schwerwiegenden oder beharrlichen Fällen von Verstößen gegen die Verordnung können auch Ordnungsverfügungen gegen die verantwortlichen Personen erlassen werden.

Diese können Zwangsgelder bis zu 100.000 € als auch eine kostenpflichtige Ersatzvornahme einer Handlung durch die Behörde zum Inhalt haben. …“

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

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Ihr
Hartmut Frenzel

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Lithium-Ionen-Akkus

Lithium-Ionen-Akkus

In dieser Woche wurde ich wieder zu Lithium-Ionen-Akkus gefragt. Ein aktuell in den Unternehmen wichtiges Thema, neben dem emotional aufgeladenen Thema der Raumtemperaturen am Arbeitsplatz.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat die DGUV Information 213–033, Gefahrstoffe in Werkstätten, überarbeitet. Die darin enthaltenen Informationen zu Lithium-Akkus sind nicht nur Unternehmen mit Werkstätten wichtig, sondern sollten auch einem größeren Kreis kund getan werden.

Lithium-Ionen-Akkus

„Lithium-Ionen-Akkus werden vielfältig eingesetzt und verstärkt auch in Elektrowerkzeugen und -maschinen genutzt.

Eine Brandgefahr kann aufgrund technischer Defekte oder durch unsachgemäße Handhabung entstehen. In den Lithium-Ionen-Akkus können hohe Temperaturen auftreten, wenn sie einer starken äußeren Erwärmung, äußeren und inneren Kurzschlüssen, einer Überladung oder Tiefentladung ausgesetzt sind. Dies kann zu Akkuschäden und zum Brand führen.

So dürfen Lithium-Ionen-Akkus im Sommer nicht in einem Fahrzeug, das direkter Sonnenstrahlung ausgesetzt ist, gelagert werden.

Beim äußeren Kurzschluss werden die Batteriepole durch leitfähiges Material, z. B. durch Fingerringe, kleine Metallgegenstände oder Ablegen auf metallische Untergründe, verbunden. Akkus müssen gegen diesen äußeren Kurzschluss gesichert werden, indem entweder die Batteriepole durch Polkappen geschützt oder die Akkus in die Geräte eingebaut werden.

Ein innerer Kurzschluss entsteht durch Verbindung der einzelnen Zellen. Er kann durch Fehler beim Herstellungsprozess oder durch mechanische Einwirkung, z. B. durch Herunterfallen, starke Erschütterung oder Vibrationen, ausgelöst werden.

Die Akkus enthalten eine ätzende Elektrolytflüssigkeit (Inhaltsstoff u. a. Lithiumhexafluorid), die freigesetzt wird, wenn die Akkus mechanisch beschädigt werden. Bei Kontakt führt die Elektrolytflüssigkeit zu Schädigungen der Haut und der Augen. Die Flüssigkeit ist mit säurebeständigen Schutzhandschuhen aufzunehmen und entsprechend den Anleitungen der Hersteller zu entsorgen. Beschädigte oder ausgelaufene Lithium-Ionen-Akkus dürfen nicht mehr verwendet werden. Diese müssen als kritisch defekte Batterien unter geeigneten Brandschutzvorkehrungen aufbewahrt werden.

Geräte und Maschinen dürfen nur mit einem dafür vorgesehenen Lithium-Ionen-Akku betrieben werden. Die Akkus dürfen nur mit dem vorgesehenen Ladegerät geladen werden, da die Ladekennlinie auf den Akku abgestimmt sein muss. Schon eine geringfügig zu hohe Ladespannung führt aufgrund zu großer Ladeströme zu einer Erhitzung des Akkus und kann somit einen Brand auslösen. Beim Erreichen der Vollladung muss der Ladungsprozess automatisch durch das Ladegerät sofort beendet werden. Lithium-Ionen-Akkus dürfen nur unter Aufsicht geladen werden (nicht über Nacht laden!).

Lithium-Ionen-Akkus dürfen nur bis zu einer gewissen Kapazität entladen werden. Wird diese Mindestkapazität unterschritten, spricht man von Tiefentladung. Diese Tiefentladung kann z. B. durch Kurzschlüsse oder unsachgemäße Verwendung des Akkus erfolgen. Es kommt zum Aufblähen des Akkus und es besteht akute Brandgefahr. Die Geräte und Maschinen, die mit Lithium-Ionen-Akkus betrieben werden, sollten eine Einrichtung zur Akku-Überwachung haben, z. B. in Form von Kontrolllampen, so dass eine Tiefentladung vermieden wird.

Die Ladegeräte sind von Nässe und Staub fernzuhalten. Werden die Ladegeräte im Außenbereich verwendet, dann müssen die Kabel für den Einsatz im Freien geeignet sein (H07RN-F oder als maximal vier Meter lange Anschlussleitung H05RN-F). Zusatzschutzeinrichtungen (RCD-Fehlerstromschutzeinrichtung) sind zu verwenden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich erste Anzeichen eines Versagens wie starke Erwärmung oder Aufblähen zeigen. Brände mit oder durch Lithium-Ionen-Akkus sind schwer zu löschen. Daher ist die Feuerwehr zu alarmieren. Der Brand muss mit viel Wasser bekämpft werden, um den Brandherd abzukühlen! Da bei den Bränden giftige Gase und Dämpfe entstehen, muss beim Löschen persönliche Schutzausrüstung wie Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Schutzbrille und umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät getragen werden.

Lagerung

Die Lebensdauer von Lithium-Ionen-Akkus ist begrenzt. Sie altern am wenigsten, wenn der Ladestand im Bereich von 40–60 % liegt, sie kühl (0 – 45 °C), aber frostfrei, und unbedingt trocken gelagert werden. Bei längerer Lagerung von Zeit zu Zeit den Aufladezustand kontrollieren und ggf. wiederaufladen! Vorsicht bei Lagerung von entladenen Akkus, es kann zur Tiefentladung kommen und in der Folge zu einem Brand, insbesondere wenn ein tiefenentladener Akku erneut geladen wird.

In sicherem Abstand zu brennbaren Materialien lagern. Bei der Lagerung innerhalb von Gebäuden sollte ein Freistreifen von 2,5 m zu anderen Gütern eingehalten werden oder die Lithium-Ionen-Akkus in einem brandschutztechnisch abgetrennten Bereich (z. B. im Sicherheitsschrank, Container) gelagert werden. Eventuell zusätzlich eine Brandmeldeanlage installieren.

Beschädigte Lithium-Ionen-Akkus müssen in brand- und säurefesten Auffangeinrichtungen getrennt von anderen brennbaren Materialien gelagert werden. Sie sind umgehend fachgerecht entsprechend den Herstelleranweisungen zu entsorgen.

Transport

Lithium-Ionen-Akkus sind Gefahrgut der Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände). Somit unterliegen die Transporte von Lithium-Ionen-Akkus und von Geräten, die Lithium-Ionen-Akkus enthalten, den Gefahrgutvorschriften. Es dürfen nur Batterien transportiert werden, deren Baumuster die sogenannten „UN 38.3 Tests“ bestanden haben. Seit dem 01. Januar 2020 müssen Hersteller und Vertreiber hierzu auch eine standardisierte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Welche Vorschriften anzuwenden sind, hängt auch von dem Energieinhalt des Akkus in Wattstunden (Wh) ab. Lithium-Ionen-Akkus, die eine Nennenergie von höchstens 100 Wh besitzen, sind von den meisten Gefahrgutschriften befreit, wenn sie gemäß den Bedingungen der Sondervorschrift 188 des ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) befördert werden.

Darüber hinaus gelten Vorschriften abhängig von der Transportweise (im Gerät oder als Ersatzakku) und abhängig von der Art des Transportes (Handwerkerregelung, Versorgungstransporte). Folgende UN-Nummern kommen in Betracht:

  • UN-Nummer: 3480 (Lithium-Ionen-Batterien)
  • UN-Nummer: 3481 (Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt)

Der Faktor zur Berechnung der Kleinmengenregelung beträgt 3, mit dem das Bruttogewicht des Akkus multipliziert werden muss

Lithium-Ionen-Akkus können als Kleinmenge von Betrieben (Bauunternehmen, Bauhöfen) im Rahmen der Haupttätigkeit (1.1.3.1 c ADR „Handwerkerregelung“) oder als Versorgungstransport (1.1.3.6 ADR „1000-Punkte Regelung“) transportiert werden.

Sind maximal zwei Akkus mit jeweils weniger als 100 Wh in Geräten eingebaut und sind diese durch die Geräte vor Beschädigungen, Kurzschlüssen und unbeabsichtigte Auslösung geschützt, so sind keine weiteren Maßnahmen des ADR erforderlich (Sondervorschrift 188).

Beschädigte Akkus müssen zunächst hinsichtlich ihrer Transportfähigkeit mit Hilfe des Herstellers oder eines Sachverständigen beurteilt werden. Der Transport muss anschließend gemäß den jeweils zutreffenden Vorschriften des ADR (z. B. Sondervorschrift 376) oder den, durch die zuständige Behörde zugelassenen, Bedingungen durchgeführt werden.“

Wichtiger Hinweis: Fehler wurden nicht korrigiert!

Quelle: DGUV Information 213–033 – Gefahrstoffe in Werkstätten

Es ließe sich noch einiges ergänzen. Aber dafür reicht der Platz hier nicht.

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