Bestellung | Benennung | Beauftragung

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Arbeitsschutz - Bestellung Benennung Beauftragung - Unterschiede

Diese Frage bekam ich diese Woche von einem Kunden gestellt:

„Gibt es einen Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung?“

 

Die Antwort lautet: „Ja“. Häufig werden aber die Begriffe gleichbedeutend verwendet. Man benutzt die Begriffe „Bestellung“, „Benennung“ oder „Beauftragung“ gerne synonym. Das ist aber nicht richtig.

Bestellung

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte werden bestellt. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen.

Rechtsgrundlage: Betriebsärzte, § 2 ASiG, Bestellung von Betriebsärzten

Mustertext der GDA zur Bestellung

Rechtsgrundlage: Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Mustertext der GDA zur Bestellung

Rechtsgrundlage: Sicherheitsbeauftragte, § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Sicherheitsbeauftragte

Mustertext der GDA zur Bestellung

GDA = Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

Benennung

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, bekannt als betriebliche Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer.

Rechtsgrundlage: § 10 ASiG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Eine Schriftformerfordernis besteht bei diesen Personen nicht, ist aber zu empfehlen.

Beauftragung

Es steht dem Arbeitgeber frei, zuverlässige und qualifizierte Personen schriftlich damit zu beauftragen, die ihm gemäß diesem Gesetz obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage: § 13 ArbSchG, Verantwortliche Personen

Hier ist die Schriftform wieder unabdingbar.

Ein Beispiel für einen Mustertext zur Übertragung von Unternehmerpflichten finden Sie hier.

Fazit

Bestellungen und Beauftragungen – hier ist das charakteristische Merkmal die zwingende Schriftform. Eine Benennung kann mündlich erfolgen; es wird aber hier sie Schriftform empfohlen.

Soviel in Kürze. Wenn Sie mehr wissen wollen, dann fragen Sie bitte.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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DS-GVO – Auskunftsanspruch

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10.000 Euro Schadensersatz wegen Verletzung des DS-GVO-Auskunftsanspruchs

Unternehmer aufgepasst:

Ein Unternehmen wurde vom Arbeitsgericht Oldenburg verurteilt, einem ehemaligen Mitarbeiter aufgrund der Verletzung seines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen.

Anders als das Bundesarbeitsgericht, welches in einem ähnlichen Fall einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR als ausreichend erachtete, ist das ArbG hier der Ansicht, dass aufgrund des deutlich höheren Auskunftsinteresses des Klägers sowie des langen Zeitraums der Nichterfüllung der Auskunftspflicht ein Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR gerechtfertigt ist.

Die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs stellt bereits eine Verletzung der DS-GVO dar und führt zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden, für den eine detaillierte Darlegung nicht erforderlich ist.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie Auskunftspflichten gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO innerhalb eines Monats erfüllen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Keine Pflicht für Masken im Verbandkasten

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Kfz-Verbandkasten

Das Gerücht hält sich hartnäckig.

Während mehrerer Gefahrgutschulungen für den Verkehrsträger Straße erzählten mir Beschäftigte in dieser Woche, dass jetzt die Verbandkästen in Kfz mit zwei Masken ausgestattet sein MÜSSEN. Die Frist sei Ende Februar abgelaufen. Sollten die beiden medizinischen Masken fehlen, würde die Polizei ein Bußgeld verhängen.

Sie berufen sich auf Zeitungsartikel und Beiträge im Fernsehen und im Internet.

Zunächst einmal gilt in Deutschland die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen vorschreibt.

„… Erste-Hilfe-Material [ist] mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. …“

Quelle: § 35h StVZO

Eine Nachrüstpflicht für Masken besteht aktuell nicht und ist derzeit vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Berlin, auch nicht geplant.

Insgesamt gilt: Ein Kfz-Verbandkasten ist ein wichtiges Utensil für jeden Fahrzeugführer und sollte regelmäßig überprüft werden.

Ich wünsche Ihnen allzeit eine gute und sichere Fahrt!

Übrigens, ein ähnliches Gerücht rankt sich um betriebliche Erste-Hilfe-Kästen.

Auch hier besteht keine Nachrüstpflicht mit Masken oder Umrüstung des Inhaltes auf eine DIN.

Hier gilt die ASR.

Aktuelle Informationen aus dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) - Ergebnisse der 7. Sitzung des ASTA am 6. Dezember 2022

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Evakuierungshelfer

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§ 10 ArbSchG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Zu den Arbeitgeberpflichten gehört es, nicht nur Brandschutzhelfer und Ersthelfer zu benennen, sondern auch Beschäftigte, die Aufgaben der Evakuierung übernehmen – Evakuierungshelfer.

Mögliche Ausbildungsinhalte vor Benennung und bei der jährlichen Wiederholungsschulung:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Präventive Maßnahmen
  • Ziele, Organisation und Methoden der betrieblichen Evakuierung
  • Brandmeldeeinrichtungen, Kennzeichnung, Brandschutzordnungen
  • Verhalten bei einer Evakuierung
  • Brandbekämpfung mit Feuerlöschern
  • Praktische Unterweisung der Evakuierungshelfer
  • Rettung von Personen
  • Alarmierung, Einweisung und Unterstützung u. a. der Feuerwehr

Beispiele für Aufgaben der Evakuierungshelfer:

  • Auf eine zügige und vor allem vollständige Räumung des übertragenen Abschnitts achten
  • Bei Bränden, Brandschutz organisieren
  • Bei Problemfällen den Kontakt zur Notrufzentrale herstellen
  • Bei Unfällen, Erste-Hilfe organisieren
  • Benutzung der Aufzüge unterbinden und auf die Fluchtwege hinweisen
  • Schließen von Türen (nicht Abschließen) zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung
  • Hilfsbedürftige Personen bei der Räumung des Gebäudes unterstützen
  • Für Ruhe und Ordnung sorgen, um Panik zu vermeiden
  • Den Räumungsabschnitt nach erfolgter Leerung verlassen
  • Betreuung der anvertrauten Personen des Räumungsabschnitts am Sammelplatz

Wichtig: Immer auf den Selbstschutz achten.

Wann wurden Ihre Evakuierungshelfer zum letzten Mal geschult? Wäre eine Schulung jetzt wieder sinnvoll?

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

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Ihr
Hartmut Frenzel

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Pflichtaushang jetzt aktualisieren

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§ 138 SGB VII

Sie haben von Ihrem Unfallversicherungsträger Post bekommen.

Die neue Unternehmensnummer ist da. Sie löst die bisherige Mitgliedsnummer ab.

„Die neue Unternehmensnummer besteht aus insgesamt 15 Ziffern. Die ersten zwölf Zeichen werden auch als Unternehmernummer bezeichnet, da sie die Unternehmerin bzw. den Unternehmer kennzeichnen. Diese zwölf Zeichen werden durch eine zufällige Ziffernfolge generiert. Die letzten drei Ziffern beziehen sich immer auf das zugehörige Unternehmen. Diese Kennzeichnung ist wichtig, um mehrere Unternehmen einer Unternehmerin oder eines Unternehmers unterscheiden zu können. In einem solchen Fall erfolgt die Zuordnung in numerisch aufsteigender Folge (001, 002, 003 und so weiter)“, Quelle: DGUV

Denken Sie bitte an den Pflichtaushang gemäß § 138 SGB VII. Diesen müssen Sie jetzt aktualisieren.

Beispiel der BG ETEM
BGETEM - Unterrichtung der Versicherten - Aushang gemäß § 138 SGB VII

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

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Hartmut Frenzel

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V – E – N – Ü

Sichere Arbeitsplätze mit der 4-Stufen-Methode

Ein gemeinsames Mittagessen bei meinem Lieblingsitaliener. Während wir aßen und plauderten, kamen wir auch beim Thema Lernen vorbei. Sascha Oertel erklärte mir, dass er in seinem Unternehmen immer wieder die Methode VENÜ nutzt. Diese hatte er während seiner Zeit bei der Bundeswehr kennen und lieben gelernt.

Als er VENÜ und Bundeswehr im Zusammenhang erwähnte, erinnerte auch ich mich wieder – V – E – N – Ü.

V für Vormachen

E für Erklären

N für Nachmachen und das

Ü für Üben.

Eine Methode, die sowohl bei der Unterweisung Arbeitsschutz als auch beim Umweltschutz gute Dienste leistet.

Die Anwendung der 4-Stufen-Methode hilft Ihren Beschäftigten, sicheres und umweltgerechtes Arbeiten zu erlernen und nachhaltig umzusetzen.

In der ersten Stufe wird die Tätigkeit durch sicherheits-/umweltgerechtes Vormachen dem Beschäftigten gezeigt.

Danach erfolgt die Erklärung, damit der Beschäftigte auch die Hintergründe verstehen lernt, warum man etwas in dieser Art und Weise machen soll. Er erfährt auch, welche Gefahren lauern, wenn man sich nicht an die Anweisungen hält.

Die dritte Stufe ist das Nachmachen durch den Beschäftigten. Neben dem Tun erklärt er in eigenen Worten, warum er wie etwas macht.

Die letzte der vier Stufen ist das Üben. Wenn das fehlerfrei verläuft, können Sie Ihren Beschäftigten allein arbeiten lassen.

Bitte vergessen Sie aber nicht, immer wieder das sichere / umweltgerechte und fehlerfreie Arbeiten stichpunktartig zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind bitte zu dokumentieren.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

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Hartmut Frenzel

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