Hinweisgeberschutzgesetz

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Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz strebt einen umfassenden Schutz für Whistleblower an. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

Einführung sicherer interner Hinweisgebersysteme: Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sichere interne Meldekanäle für Whistleblower einrichten und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten erhalten eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Für größere Unternehmen besteht eine Frist von einem Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Verschiedene Meldewege: Whistleblower haben die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben, je nach ihren Präferenzen und Bedürfnissen.

Bestätigung der Meldung: Die interne Meldestelle ist verpflichtet, dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung zukommen zu lassen.

Informationen über ergriffene Maßnahmen: Die Meldestelle muss innerhalb von drei Monaten den Whistleblower über die getroffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung der Meldung an eine zuständige Behörde.

Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz: Neben den internen Meldestellen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer haben zudem die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten.

Wahlfreiheit für Whistleblower: Whistleblower können frei entscheiden, ob sie ihre Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle richten möchten.

Möglichkeit zur anonymen Meldung: Das Gesetz sieht vor, dass auch anonymen Hinweisen nachgegangen wird.

Beweislastumkehr zum Schutz vor Repressalien: Zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ wird eine weitreichende Beweislastumkehr eingeführt. Wenn ein Whistleblower im Kontext seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“ wird, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. Der Whistleblower hat dann Schadensersatzansprüche aufgrund von Repressalien.

Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Whistleblowern einen angemessenen Schutz zu bieten und ihnen den Mut zu geben, Missstände aufzudecken, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Es schafft klare Regeln und Verfahren, um die Integrität von Organisationen zu wahren und die Aufdeckung von Korruption, Betrug und Verstößen gegen Umwelt- und Tierschutzregeln zu erleichtern.

Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgt voraussichtlich Mitte Juni 2023.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle – M23

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Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle Stand: 29. November 2022 veröffentlicht am 08.05.2023

Die LAGA M23-Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle wurde aktualisiert und veröffentlicht.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel


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Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers

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Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers gemäß ArbSchG und ArbStättV

In der heutigen Zeit machen sich viele Menschen Gedanken zur Nachhaltigkeit und viele Arbeitgeber unterstützen das positiv.

So auch Beschäftigte einer Bank, die durch eine innovative Maßnahme im Bereich der Hygiene am Arbeitsplatz nachhaltiger agieren möchten.

Eine Abteilung hatte die Idee: Anstelle von Papiertüchern werden kleine persönliche Seifentücher aus Baumwolle genutzt. Jeder Mitarbeiter hat ein solches Tuch, das er nach Bedarf wechselt und zum Waschen mit nach Hause nimmt. Seitdem ist der Mülleimer in den Toiletten der Etage nur noch mit einem Bodensatz gebrauchter Papiertücher gefüllt.

Doch ist dieser Ansatz auch rechtlich erlaubt?

Das ist eine wichtige Frage, die sich viele Unternehmen stellen, wenn es darum geht, nachhaltige Maßnahmen umzusetzen.

In Deutschland sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Dies wird u. a. durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Arbeitgeber müssen insbesondere gemäß § 3 ArbSchG die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass sie den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gerecht werden. Dazu gehören auch Hygienevorschriften, die in der ArbStättV formuliert sind und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert werden.

Auf die Details soll hier nicht näher eingegangen werden.

Als Fazit ist festzuhalten:

Das Benutzen von persönlichen Seifentüchern entbindet den Arbeitgeber nicht, die notwendigen Mittel bereitzustellen. Der Arbeitgeber kann zudem die Beschäftigten nicht zwingen, Seifentücher zu benutzen, seine Tücher mit nach Hause zu nehmen und dort auf seine Kosten zu waschen.

Quelle: DGUV – Übersicht
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

DGUV | Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

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Hartmut Frenzel

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Trinkwasser: Warum Qualität und Sicherheit so wichtig sind

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Trinkwasserverordnung - TrinkwV | Mikrobiologische Beanstandung

Kennen Sie die Qualität Ihres Trinkwassers?

Wasser ist ein wichtiger Baustein unserer Gesundheit. Es versorgt uns mit Nährstoffen und reguliert unsere Körperfunktionen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass das Trinkwasser, das wir zu uns nehmen, von guter Qualität ist.

Im Arbeitsalltag wird das Thema Wasser oft vernachlässigt – sei es zum Duschen, Händewaschen oder Trinken.

Viele Mitarbeiter nutzen Wasser aus dem Wasserhahn, um Tee oder Kaffee zu kochen oder trinken es pur.

Manche Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern auch kostenloses Wasser in Flaschen oder Trinkwasserspender zur Verfügung.

Es ist wichtig zu wissen, dass Arbeitgeber für die Qualität des bereitgestellten Wassers verantwortlich sind.

Wasserspender

In letzter Zeit werden immer mehr Wasserspender eingesetzt, die direkt an das Wassernetz angeschlossen sind und die Wasserkisten ersetzen. Dabei handelt es sich jedoch um Getränkeschankanlagen, für die spezielle Vorschriften gelten. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation solcher Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Oftmals wird der Gedanke der Nachhaltigkeit verfolgt, ohne sich der damit verbundenen rechtlichen Vorgaben bewusst zu sein. Arbeitgeber müssen sich jedoch mit dem Thema Trinkwasser am Arbeitsplatz und den damit verbundenen Pflichten auseinandersetzen, insbesondere wenn sie an das Wassernetz angeschlossene Wasserspender zur Verfügung stellen. Die Trinkwasserverordnung, die Arbeitsstättenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung regeln die Bereitstellung von Trinkwasser über Getränkeschankanlagen.

Kennen Sie Ihre Pflichten?

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber sich über die gesetzlichen Vorschriften informieren und sicherstellen, dass die Bereitstellung von Trinkwasser am Arbeitsplatz den geltenden Anforderungen entspricht. Es empfiehlt sich, regelmäßig mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit über das Thema Trinkwasser und die damit verbundenen Pflichten zu sprechen. Auch wenn keine Änderungen im Unternehmen geplant sind, sollten Arbeitgeber die Änderungen der Rechtsnormen im Auge behalten, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter jederzeit Zugang zu sauberem und gesundem Trinkwasser haben und produktiv arbeiten können.

Es gäbe noch weit mehr zu erzählen. Für heute soll es aber damit erst einmal genug sein.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

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Entsorgungsnachweise – Aufbewahrungsfrist

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Arbeitsschutz - Bestellung Benennung Beauftragung - Unterschiede

In dieser Woche erhielt ich die Frage eines Kunden, für welchen Zeitraum er Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle aufbewahren müsse.

Grundsätzlich sind alle Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen zur Führung von Registern verpflichtet.

Mein Kunde nimmt die Rolle des Abfallerzeugers ein. Deshalb gehe ich in diesem Beitrag auch nur auf diese Rolle ein.

Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung müssen Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle für drei Jahre aufbewahrt werden.

§ 25 Abs. 1 NachwV: „… Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die […] in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. …“

Für die anderen Rollen in der Kette der Entsorgung können andere Fristen gelten.

Es ist immer ratsam, notwendige Fristen zu erfassen, zu prüfen und dann die Fristen genau im Blick zu behalten und die Nachweise entsprechend sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlangen der zuständigen Behörde müssen die Register vorgelegt oder Angaben aus den Registern mitgeteilt werden.

Eine ordnungsgemäße und lückenlose Dokumentation der Entsorgungsnachweise ist somit essenziell für eine erfolgreiche Abwicklung der Entsorgungsprozesse.

Halten Sie auch bei diesem Thema den Datenschutz im Blick. Auch hier werden personenbezogene Daten verarbeitet.

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ECHA | Katalog mit Grenzfällen

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ECHA | Catalogue of borderline cases between
articles and substances/mixtures, March 2023

Die europäische Chemikalien Agentur (ECHA) hat einen Katalog von Grenzfällen veröffentlicht, um Stoffe/Gemische von Erzeugnissen abzugrenzen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

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Hartmut Frenzel

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