Hinweisgeberschutzgesetz

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Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz strebt einen umfassenden Schutz für Whistleblower an. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

Einführung sicherer interner Hinweisgebersysteme: Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sichere interne Meldekanäle für Whistleblower einrichten und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten erhalten eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Für größere Unternehmen besteht eine Frist von einem Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Verschiedene Meldewege: Whistleblower haben die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben, je nach ihren Präferenzen und Bedürfnissen.

Bestätigung der Meldung: Die interne Meldestelle ist verpflichtet, dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung zukommen zu lassen.

Informationen über ergriffene Maßnahmen: Die Meldestelle muss innerhalb von drei Monaten den Whistleblower über die getroffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung der Meldung an eine zuständige Behörde.

Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz: Neben den internen Meldestellen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer haben zudem die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten.

Wahlfreiheit für Whistleblower: Whistleblower können frei entscheiden, ob sie ihre Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle richten möchten.

Möglichkeit zur anonymen Meldung: Das Gesetz sieht vor, dass auch anonymen Hinweisen nachgegangen wird.

Beweislastumkehr zum Schutz vor Repressalien: Zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ wird eine weitreichende Beweislastumkehr eingeführt. Wenn ein Whistleblower im Kontext seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“ wird, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. Der Whistleblower hat dann Schadensersatzansprüche aufgrund von Repressalien.

Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Whistleblowern einen angemessenen Schutz zu bieten und ihnen den Mut zu geben, Missstände aufzudecken, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Es schafft klare Regeln und Verfahren, um die Integrität von Organisationen zu wahren und die Aufdeckung von Korruption, Betrug und Verstößen gegen Umwelt- und Tierschutzregeln zu erleichtern.

Das voraussichtliche Inkrafttreten des Gesetzes ist Mitte Juni 2023.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers

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Hygiene am Arbeitsplatz: Die Verantwortung des Arbeitgebers gemäß ArbSchG und ArbStättV

In der heutigen Zeit machen sich viele Menschen Gedanken zur Nachhaltigkeit und viele Arbeitgeber unterstützen das positiv.

So auch Beschäftigte einer Bank, die durch eine innovative Maßnahme im Bereich der Hygiene am Arbeitsplatz nachhaltiger agieren möchten.

Eine Abteilung hatte die Idee: Anstelle von Papiertüchern werden kleine persönliche Seifentücher aus Baumwolle genutzt. Jeder Mitarbeiter hat ein solches Tuch, das er nach Bedarf wechselt und zum Waschen mit nach Hause nimmt. Seitdem ist der Mülleimer in den Toiletten der Etage nur noch mit einem Bodensatz gebrauchter Papiertücher gefüllt.

Doch ist dieser Ansatz auch rechtlich erlaubt?

Das ist eine wichtige Frage, die sich viele Unternehmen stellen, wenn es darum geht, nachhaltige Maßnahmen umzusetzen.

In Deutschland sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Dies wird u. a. durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Arbeitgeber müssen insbesondere gemäß § 3 ArbSchG die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass sie den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gerecht werden. Dazu gehören auch Hygienevorschriften, die in der ArbStättV formuliert sind und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert werden.

Auf die Details soll hier nicht näher eingegangen werden.

Als Fazit ist festzuhalten:

Das Benutzen von persönlichen Seifentüchern entbindet den Arbeitgeber nicht, die notwendigen Mittel bereitzustellen. Der Arbeitgeber kann zudem die Beschäftigten nicht zwingen, Seifentücher zu benutzen, seine Tücher mit nach Hause zu nehmen und dort auf seine Kosten zu waschen.

Quelle: DGUV – Übersicht
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

DGUV | Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Hautschutz

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

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Trinkwasser: Warum Qualität und Sicherheit so wichtig sind

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Trinkwasserverordnung - TrinkwV | Mikrobiologische Beanstandung

Kennen Sie die Qualität Ihres Trinkwassers?

Wasser ist ein wichtiger Baustein unserer Gesundheit. Es versorgt uns mit Nährstoffen und reguliert unsere Körperfunktionen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass das Trinkwasser, das wir zu uns nehmen, von guter Qualität ist.

Im Arbeitsalltag wird das Thema Wasser oft vernachlässigt – sei es zum Duschen, Händewaschen oder Trinken.

Viele Mitarbeiter nutzen Wasser aus dem Wasserhahn, um Tee oder Kaffee zu kochen oder trinken es pur.

Manche Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern auch kostenloses Wasser in Flaschen oder Trinkwasserspender zur Verfügung.

Es ist wichtig zu wissen, dass Arbeitgeber für die Qualität des bereitgestellten Wassers verantwortlich sind.

Wasserspender

In letzter Zeit werden immer mehr Wasserspender eingesetzt, die direkt an das Wassernetz angeschlossen sind und die Wasserkisten ersetzen. Dabei handelt es sich jedoch um Getränkeschankanlagen, für die spezielle Vorschriften gelten. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation solcher Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Oftmals wird der Gedanke der Nachhaltigkeit verfolgt, ohne sich der damit verbundenen rechtlichen Vorgaben bewusst zu sein. Arbeitgeber müssen sich jedoch mit dem Thema Trinkwasser am Arbeitsplatz und den damit verbundenen Pflichten auseinandersetzen, insbesondere wenn sie an das Wassernetz angeschlossene Wasserspender zur Verfügung stellen. Die Trinkwasserverordnung, die Arbeitsstättenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung regeln die Bereitstellung von Trinkwasser über Getränkeschankanlagen.

Kennen Sie Ihre Pflichten?

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber sich über die gesetzlichen Vorschriften informieren und sicherstellen, dass die Bereitstellung von Trinkwasser am Arbeitsplatz den geltenden Anforderungen entspricht. Es empfiehlt sich, regelmäßig mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit über das Thema Trinkwasser und die damit verbundenen Pflichten zu sprechen. Auch wenn keine Änderungen im Unternehmen geplant sind, sollten Arbeitgeber die Änderungen der Rechtsnormen im Auge behalten, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter jederzeit Zugang zu sauberem und gesundem Trinkwasser haben und produktiv arbeiten können.

Es gäbe noch weit mehr zu erzählen. Für heute soll es aber damit erst einmal genug sein.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen aber gerne zur Verfügung.

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Ihr
Hartmut Frenzel

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So übertragen Sie Unternehmerpflichten richtig

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Das Original seit 1996
* stetig verbessert *

Übertragung von Unternehmerpflichten - Arbeitsschutz und Umweltschutz

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
§ 13 Verantwortliche Personen, Absatz 2

Vermeiden Sie Fehler bei der Pflichtendelegation

ISO 45001

www.uebertragung-unternehmerpflichten.de

Prozesse werden untersucht; Dokumente werden geprüft; Unmengen an Papier werden gewälzt. Hektisches Treiben beginnt; das Unternehmen soll schließlich ohne Abweichung aus dem Audit hervorgehen.

Auch die Pflichtenübertragung auf Führungskräfte fällt in das Blickfeld. Und wieder stellt man fest, es ist nicht sauber geregelt. Eine Abteilungsleiterin hatte das Unternehmen verlassen und die Übertragung der Pflichten auf die Neubesetzung wurde schlicht und einfach vergessen.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz und Umweltschutz (ArbSchG). Allerdings kann er nicht immer alles selbst erledigen und auch nicht immer vor Ort sein. Daher gibt es neben dem Unternehmer weitere verantwortliche Personen. Das sind z. B. neben der Geschäftsleitung oder Vorstand auch Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind. Zusätzlich kann der Arbeitgeber auch sonstige zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, die ihm obliegenden Aufgaben zur Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Musterdokument der DGUV

Die DGUV stellt ein Musterdokument Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten in der DGUV Regel 100–001 Grundsätze der Prävention“ zur Verfügung. Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1). Eine Vermutungswirkung bei Anwendung dieser Regel entsteht nicht!

Für die betriebliche Praxis ist das „Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten“ bei Weitem nicht ausreichend.

Sie finden hier einen anderen Mustertext zur Delegation der Unternehmerpflichten – Arbeitsschutz und Umweltschutz.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Es ist wichtig, bei der Übertragung der Unternehmerpflichten im Bereich Arbeitsschutz und Umweltschutz die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubinden, da sie über das notwendige Fachwissen und Erfahrung verfügt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dabei helfen, die Unternehmerpflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften rechtssicher zu übertragen.

Übertragung von Unternehmerpflichten

Arbeitsschutz und Umweltschutz
(Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Hinweise:

Die enthaltenen Informationen stellen keine Beratung in einem konkreten Fall dar. Jeder Einzelfall hat seine Besonderheiten und muss, je nach den Einzelheiten des Sachverhalts, geprüft und bewertet werden. Jegliche Haftung für die Nutzung dieser Informationen ist daher ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen. Bitte beachten Sie die Entscheidung des BAG (18.03.2014 – 1 ABR 73/12), das Urteil des BVerwG (23.06.2016 – 2 C 18.15). Lesenswert ist auch das Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg (17.11.2017 – 2 Sa 867/17) sowie VG Schleswig Beschl. v. 11.1.2021 (Az. 12 B 91/20).


Arbeitsschutz und Umweltschutz (Ergänzung zum Arbeitsvertrag)

Vorname Nachname, Bereich / Abteilung AA

Hiermit übertrage ich, Vorname Nachname, Geschäftsführer, für den Bereich / Abteilung die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) und des Umweltschutzes obliegenden Pflichten an Vorname Nachname:

1. Aufgaben (Rangfolge ohne Wertung)

Vorname Nachname hat im Rahmen seiner betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

  • die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht …) und betrieblichen Regelungen (Brandschutzordnung, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen …) beachtet und angewendet werden. Dieses ist regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren und zu dokumentieren.
  • die Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten sowie die Beurteilung von Umweltrisiken durchgeführt, dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben und Maßnahmen zur Minimierung festgelegt werden. Gegebenenfalls bestehen Anzeigepflichten, über die der Vorgesetzte / Betriebsleitung unverzüglich zu informieren ist.
  • für den Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen erstellt, die Beschäftigten hierin vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich nachweislich unterwiesen werden und deren Anwendung und Umsetzung anlassbezogen und regelmäßig kontrolliert wird.
  • notwendige Mittel (z. B. Arbeitsmittel; Erste-Hilfe-Mittel; persönliche Schutzausrüstung; Mittel zum Schutz von Boden, Luft und Wasser) beschafft und zur Verfügung gestellt, dazugehörige Unterlagen in deutscher Sprache (z. B. CE-Dokumentation, Betriebsanleitungen, Zulassungsbescheide) vorgehalten, die Mittel regelmäßig nachweislich fachkundig überprüft und diese entsprechend den Weisungen von den Beschäftigten verwendet werden.
  • festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt oder entsprechende Informationen zur Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung unverzüglich weitergegeben werden.
  • Prüfbücher für prüfpflichtige Anlagen / Betriebsmittel geführt werden.
  • Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
  • die Vorschriften zur Ladungssicherung / zum Gefahrgut eingehalten werden.
  • Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten werden.
  • regelmäßig auf die Möglichkeiten der Wunsch- und Angebotsvorsorge hingewiesen und die Pflichtvorsorge fristgerecht (vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen) durchgeführt wird.
  • bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung einzelner Beschäftigter Eignungsuntersuchungen veranlasst werden.
  • eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt wird, Ersthelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Ersthelfer gesorgt wird.
  • Brandschutzhelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer gesorgt wird.
  • Räumungshelfer/Evakuierungshelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Räumungshelfer/Evakuierungshelfer gesorgt wird.
  • Informationen zu Unfällen oder Umweltereignissen unverzüglich an die festgelegten Stellen im Unternehmen gemeldet werden.
  • sich Beschäftigte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
  • Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
  • der von ihm / ihr beauftragte Verantwortliche der Fremdfirma, nachweislich am Arbeitsplatz eingewiesen wird, die gegenseitigen Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und dokumentiert, die Maßnahmen kontrolliert und die Leistungen abgenommen werden (siehe u. a. DGUV Information 215–830).

2. Befugnisse

Vorname Nachname ist befugt, zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben

  • verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen.
  • verbindliche Weisungen gegenüber beschäftigten aus anderen Bereichen zu erteilen, sofern gegen geltendes Recht verstoßen wird.
  • notwendige Anschaffungen zu tätigen. Dafür steht Vorname Nachname ein Budget von XL EUR pro Monat / XXL EUR pro Jahr zur Verfügung. Sind Aufwendungen in größerem Rahmen oder wesentliche organisatorische Änderungen der Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich die übergeordnete Führungskraft einzuschalten, der die weitere Vorgehensweise festlegt. Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung im Rahmen von Störungen sowie Gefahren für Leib und Leben oder Gefahren für die Umwelt sind unabhängig von finanziellen Kompetenzen durchzuführen.

3. Zeitlicher Umfang

Wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorstehenden Aufgaben erforderlich ist, ist Vorname Nachname von anderen Aufgaben zeitweise befreit.

4. Fortbildung

Vorname Nachname ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für den eigenen Aufgabenbereich geltenden Normen zu informieren (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien etc.). Dazu steht Vorname Nachname das betriebliche Rechtskataster RKXXX zur Verfügung. Das Unternehmen stellt sicher, dass sich Vorname Nachname durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. Berufsgenossenschaft) und Messen das notwendige Wissen aneignen kann.

5. Unterstützung

Vorname Nachname wird dabei durch die beauftragten Personen des Unternehmens (*) sowie durch die Mitarbeiter der Personalabteilung unterstützt.(*) Beauftragte Personen können sein: Abfallbeauftragte, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragte, Ersthelfer, Frauenbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte, Qualitätsmanagementbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Umweltmanagementbeauftragte, (nicht abschließend)

6. Vertretung

Vorname Nachname wird durch mich hinsichtlich der vorgenannten Pflichten vertreten, soweit es keine anderweitigen Regelungen gibt.

7. Weiterdelegation (sofern gewünscht)

Die sach- und fachgerechte Weiterdelegation von einzelnen Pflichten auf die nächstniedrigere Leitungsebene ist möglich. Die regelmäßige Kontrollpflicht der Umsetzung verbleibt bei Vorname Nachname. Vorname Nachname hat mich über die Weiterdelegation schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8. Haftungsfreistellung

Die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten ist eine betriebliche Tätigkeit. Werden durch die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten Dritte geschädigt, so stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich von der Haftung frei. Der Arbeitgeber erklärt hiermit, dass er die mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten verbundenen Risiken in üblicher Weise durch folgende Versicherungen versichert hat:

  • Betriebshaftpflichtversicherung bei der V-Versicherung-AG
  • Gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft BCD

Verursacht der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Aufgaben Schäden, so haftet er im Verhältnis zum Arbeitgeber nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestelltem vorsätzlichem Verhalten (Tun oder Unterlassen). Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad der festgestellten Fahrlässigkeit nach den Gesamtumständen, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit und lediglich bis zu einer Schadenssumme von max. einem Monatsgehalt. In gleichem Umfang hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung im Innenverhältnis (§§ 670, 426 Abs. 2 BGB), soweit der Arbeitnehmer von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen wird. Ferner wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Unterstützung gewähren, soweit im Zusammenhang mit seiner im vorbenannten Sinne übertragenen Tätigkeit zivilrechtliche Ansprüche Dritter oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollten, insbesondere Aufwendungen erstatten, die dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen oder durch die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung seiner Interessen entstehen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass durch diese Vereinbarung der grundsätzlich für den Arbeitnehmer geltende Haftungsmaßstab für den übertragenen Tätigkeitsbereich (s. o.) zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt wird. Ist ein Schaden entstanden und lässt sich aufgrund der Gesamtumstände ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausschließen, so trifft die Beweislast im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitgeber. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 619a BGB. Vorname Nachname bestätigt mit der eigenen Unterschrift das ausdrückliche Einverständnis zu Übertragung der Unternehmerpflichten im o. g. Umfang.

Ort, Datum

Unterschrift des Unternehmers

Unterschrift Verpflichteter

Unterschrift des Betriebsrates/Personalrates

Vor Unterzeichnung beachten!

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):

(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. …

§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Seit 1996 wird dieser Mustertext kontinuierlich überarbeitet. An dieser Stelle sei allen Unterstützern gedankt, die mir ihre Ideen zu Verbesserungen haben zukommen lassen.

Übrigens: Eine frühere Fassung wurde in das Werk Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch aufgenommen.

Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch

Kopieren ist erwünscht! Wer seine Quellen angibt, schätzt die Arbeit Anderer wert.
Ich bitte Sie, bei jeder Nutzung des Textes immer die konkrete Quelle anzugeben.

Ergänzung

Kennen Sie das Prämiensystem der Unfallkasse NRW – „Sichere und gesunde Unternehmen“? Nein, dann sollten Sie dich die dazugehörige Broschüre einmal ansehen. Die darin enthaltenen Fragen eignen sich ideal, Ihr Unternehmen einmal selbst in einem Audit auf den Prüfstein zu stellen.

Übertragung von Unternehmerpflichten: Frage zur Organisation – 1.1.

  • Frage: Sind für Sicherheit und Gesundheit Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse eindeutig und schriftlich geregelt? ¤ ja | ¤ nein
  • Erläuterung: Die Unternehmensleitung wird in der Regel aus praktischen Erwägungen Verantwortung und Befugnisse im Bereich Sicherheit und Gesundheit auf zuverlässige und fachkundige Personen, insbesondere Führungskräfte, übertragen.
  • Kriterien: Festlegung der Verantwortungsbereiche | Übertragung von konkreten Aufgaben, Befugnissen und Ressourcen

Nutzen Sie den Mustertext und Sie haben den obigen Punkt vollumfänglich erfüllt.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Die Informationen in diesem Blogbeitrag dienen lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme wird dringend empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen eine professionelle Beratung anbieten, die auf Ihre individuellen Umstände zugeschnitten ist.

Entsorgungsnachweise – Aufbewahrungsfrist

Sprechen wir über Compliance!

Arbeitsschutz - Bestellung Benennung Beauftragung - Unterschiede

In dieser Woche erhielt ich die Frage eines Kunden, für welchen Zeitraum er Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle aufbewahren müsse.

Grundsätzlich sind alle Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen zur Führung von Registern verpflichtet.

Mein Kunde nimmt die Rolle des Abfallerzeugers ein. Deshalb gehe ich in diesem Beitrag auch nur auf diese Rolle ein.

Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung müssen Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle für drei Jahre aufbewahrt werden.

§ 25 Abs. 1 NachwV: „… Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die […] in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. …“

Für die anderen Rollen in der Kette der Entsorgung können andere Fristen gelten.

Es ist immer ratsam, notwendige Fristen zu erfassen, zu prüfen und dann die Fristen genau im Blick zu behalten und die Nachweise entsprechend sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlangen der zuständigen Behörde müssen die Register vorgelegt oder Angaben aus den Registern mitgeteilt werden.

Eine ordnungsgemäße und lückenlose Dokumentation der Entsorgungsnachweise ist somit essenziell für eine erfolgreiche Abwicklung der Entsorgungsprozesse.

Halten Sie auch bei diesem Thema den Datenschutz im Blick. Auch hier werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

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Ihr
Hartmut Frenzel

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BvD-Mitglied
Dr. Hartmut Frenzel ist Mitglied im VDSI. VDSI ist die Abkürzung für Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit

ECHA | Katalog mit Grenzfällen zur Abgrenzung von Stoffen/Gemischen gegenüber Erzeugnissen

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ECHA | Catalogue of borderline cases between<br />
articles and substances/mixtures, March 2023

Die europäische Chemikalien Agentur (ECHA) hat einen Katalog von Grenzfällen veröffentlicht, um Stoffe/Gemische von Erzeugnissen abzugrenzen.

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Hartmut Frenzel

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