Evakuierungshelfer

Sprechen wir über Compliance!

§ 10 ArbSchG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Zu den Arbeitgeberpflichten gehört es, nicht nur Brandschutzhelfer und Ersthelfer zu benennen, sondern auch Beschäftigte, die Aufgaben der Evakuierung übernehmen – Evakuierungshelfer.

Mögliche Ausbildungsinhalte vor Benennung und bei der jährlichen Wiederholungsschulung:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Präventive Maßnahmen
  • Ziele, Organisation und Methoden der betrieblichen Evakuierung
  • Brandmeldeeinrichtungen, Kennzeichnung, Brandschutzordnungen
  • Verhalten bei einer Evakuierung
  • Brandbekämpfung mit Feuerlöschern
  • Praktische Unterweisung der Evakuierungshelfer
  • Rettung von Personen
  • Alarmierung, Einweisung und Unterstützung u. a. der Feuerwehr

Beispiele für Aufgaben der Evakuierungshelfer:

  • Auf eine zügige und vor allem vollständige Räumung des übertragenen Abschnitts achten
  • Bei Bränden, Brandschutz organisieren
  • Bei Problemfällen den Kontakt zur Notrufzentrale herstellen
  • Bei Unfällen, Erste-Hilfe organisieren
  • Benutzung der Aufzüge unterbinden und auf die Fluchtwege hinweisen
  • Schließen von Türen (nicht Abschließen) zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung
  • Hilfsbedürftige Personen bei der Räumung des Gebäudes unterstützen
  • Für Ruhe und Ordnung sorgen, um Panik zu vermeiden
  • Den Räumungsabschnitt nach erfolgter Leerung verlassen
  • Betreuung der anvertrauten Personen des Räumungsabschnitts am Sammelplatz

Wichtig: Immer auf den Selbstschutz achten.

Wann wurden Ihre Evakuierungshelfer zum letzten Mal geschult? Wäre eine Schulung jetzt wieder sinnvoll?

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.


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Aktuelle Sicherheitsdatenblätter (SDB)?

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Haben Sie schon aktuelle Sicherheitsdatenblätter angefordert / vorliegen?

Es ist Anfang Februar. Vielen ist die VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION immer noch unbekannt – sowohl auf der Seite der Hersteller und Händler als auch auf der Seite der nachgeschalteten Anwender.

Vollständig ausgeschrieben lautet sie: VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).

Folgen: Spätestens seit dem 01.01.2023 sind Sicherheitsdatenblätter auf Basis des „ANNEX II ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS“ dieser Verordnung zu erstellen und zur Verfügung zu stellen.

SDB, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830

Vereinbaren Sie jetzt bei der jeder Bestellung die Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes in aktueller und fehlerfreier Form als Hauptleistungspflicht, d. h. Sie sollten sich bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB vorbehalten.

Beispieltext:

Menge, Gefahrstoffbezeichnung etc.

Vertragswesentlicher Bestandteil ist die Übermittlung des fehlerfreien Sicherheitsdatenblattes gemäß § 5 GefStoffV in aktueller Fassung (siehe auch VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION). Bei Nichtübermittlung behalten wir uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB vor.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

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Hartmut Frenzel

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Der letzte Fall der Woche für 2022

Steckernetzteile in Mehrfachsteckdose

Mangelhafte elektrische Steckernetzteile

Das Problem lässt sich anscheinend nicht abstellen – mangelhafte elektrische Steckernetzteile.

Auch in dieser Woche habe ich wieder einige Exemplare gefunden. Die Steckernetzteile gehör(t)en diesmal zu einem Weihnachtsbaum im Eingangsbereich eines Unternehmens.

Was ist mangelhaft?

Schauen Sie sich bitte die Typenschilder an. Die Angaben der Zertifizierer haben mich zunächst skeptisch werden lassen. Weitere Angaben brachten dann den Stein endgültig ins Rollen. Also habe ich jeweils ein Bild eines Netzteils an die jeweiligen Zertifizierungsstellen geschickt, um anzufragen, ob die Zertifizierung stattgefunden habe. Sie werden ahnen, was mir geantwortet wurde.

Es ist eine bittere Ironie, dass die Waren von deutschen Großhändlern bezogen wurden.

Übrigens, die Steckerleiste war auch nicht in Ordnung, ebenso wenig wurden die Betriebsmittel jemals geprüft.

Folgen?

  • Sachgemäßes, fachgerechtes und umweltverträgliches Entsorgen
  • Eine Information an die verantwortliche Abteilung, neben Preis und Lieferzeit unbedingt auf die Betriebssicherheit zu achten.

Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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Lithium-Ionen-Akkus

Lithium-Ionen-Akkus

In dieser Woche wurde ich wieder zu Lithium-Ionen-Akkus gefragt. Ein aktuell in den Unternehmen wichtiges Thema, neben dem emotional aufgeladenen Thema der Raumtemperaturen am Arbeitsplatz.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat die DGUV Information 213–033, Gefahrstoffe in Werkstätten, überarbeitet. Die darin enthaltenen Informationen zu Lithium-Akkus sind nicht nur Unternehmen mit Werkstätten wichtig, sondern sollten auch einem größeren Kreis kund getan werden.

Lithium-Ionen-Akkus

„Lithium-Ionen-Akkus werden vielfältig eingesetzt und verstärkt auch in Elektrowerkzeugen und -maschinen genutzt.

Eine Brandgefahr kann aufgrund technischer Defekte oder durch unsachgemäße Handhabung entstehen. In den Lithium-Ionen-Akkus können hohe Temperaturen auftreten, wenn sie einer starken äußeren Erwärmung, äußeren und inneren Kurzschlüssen, einer Überladung oder Tiefentladung ausgesetzt sind. Dies kann zu Akkuschäden und zum Brand führen.

So dürfen Lithium-Ionen-Akkus im Sommer nicht in einem Fahrzeug, das direkter Sonnenstrahlung ausgesetzt ist, gelagert werden.

Beim äußeren Kurzschluss werden die Batteriepole durch leitfähiges Material, z. B. durch Fingerringe, kleine Metallgegenstände oder Ablegen auf metallische Untergründe, verbunden. Akkus müssen gegen diesen äußeren Kurzschluss gesichert werden, indem entweder die Batteriepole durch Polkappen geschützt oder die Akkus in die Geräte eingebaut werden.

Ein innerer Kurzschluss entsteht durch Verbindung der einzelnen Zellen. Er kann durch Fehler beim Herstellungsprozess oder durch mechanische Einwirkung, z. B. durch Herunterfallen, starke Erschütterung oder Vibrationen, ausgelöst werden.

Die Akkus enthalten eine ätzende Elektrolytflüssigkeit (Inhaltsstoff u. a. Lithiumhexafluorid), die freigesetzt wird, wenn die Akkus mechanisch beschädigt werden. Bei Kontakt führt die Elektrolytflüssigkeit zu Schädigungen der Haut und der Augen. Die Flüssigkeit ist mit säurebeständigen Schutzhandschuhen aufzunehmen und entsprechend den Anleitungen der Hersteller zu entsorgen. Beschädigte oder ausgelaufene Lithium-Ionen-Akkus dürfen nicht mehr verwendet werden. Diese müssen als kritisch defekte Batterien unter geeigneten Brandschutzvorkehrungen aufbewahrt werden.

Geräte und Maschinen dürfen nur mit einem dafür vorgesehenen Lithium-Ionen-Akku betrieben werden. Die Akkus dürfen nur mit dem vorgesehenen Ladegerät geladen werden, da die Ladekennlinie auf den Akku abgestimmt sein muss. Schon eine geringfügig zu hohe Ladespannung führt aufgrund zu großer Ladeströme zu einer Erhitzung des Akkus und kann somit einen Brand auslösen. Beim Erreichen der Vollladung muss der Ladungsprozess automatisch durch das Ladegerät sofort beendet werden. Lithium-Ionen-Akkus dürfen nur unter Aufsicht geladen werden (nicht über Nacht laden!).

Lithium-Ionen-Akkus dürfen nur bis zu einer gewissen Kapazität entladen werden. Wird diese Mindestkapazität unterschritten, spricht man von Tiefentladung. Diese Tiefentladung kann z. B. durch Kurzschlüsse oder unsachgemäße Verwendung des Akkus erfolgen. Es kommt zum Aufblähen des Akkus und es besteht akute Brandgefahr. Die Geräte und Maschinen, die mit Lithium-Ionen-Akkus betrieben werden, sollten eine Einrichtung zur Akku-Überwachung haben, z. B. in Form von Kontrolllampen, so dass eine Tiefentladung vermieden wird.

Die Ladegeräte sind von Nässe und Staub fernzuhalten. Werden die Ladegeräte im Außenbereich verwendet, dann müssen die Kabel für den Einsatz im Freien geeignet sein (H07RN-F oder als maximal vier Meter lange Anschlussleitung H05RN-F). Zusatzschutzeinrichtungen (RCD-Fehlerstromschutzeinrichtung) sind zu verwenden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich erste Anzeichen eines Versagens wie starke Erwärmung oder Aufblähen zeigen. Brände mit oder durch Lithium-Ionen-Akkus sind schwer zu löschen. Daher ist die Feuerwehr zu alarmieren. Der Brand muss mit viel Wasser bekämpft werden, um den Brandherd abzukühlen! Da bei den Bränden giftige Gase und Dämpfe entstehen, muss beim Löschen persönliche Schutzausrüstung wie Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Schutzbrille und umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät getragen werden.

Lagerung

Die Lebensdauer von Lithium-Ionen-Akkus ist begrenzt. Sie altern am wenigsten, wenn der Ladestand im Bereich von 40–60 % liegt, sie kühl (0 – 45 °C), aber frostfrei, und unbedingt trocken gelagert werden. Bei längerer Lagerung von Zeit zu Zeit den Aufladezustand kontrollieren und ggf. wiederaufladen! Vorsicht bei Lagerung von entladenen Akkus, es kann zur Tiefentladung kommen und in der Folge zu einem Brand, insbesondere wenn ein tiefenentladener Akku erneut geladen wird.

In sicherem Abstand zu brennbaren Materialien lagern. Bei der Lagerung innerhalb von Gebäuden sollte ein Freistreifen von 2,5 m zu anderen Gütern eingehalten werden oder die Lithium-Ionen-Akkus in einem brandschutztechnisch abgetrennten Bereich (z. B. im Sicherheitsschrank, Container) gelagert werden. Eventuell zusätzlich eine Brandmeldeanlage installieren.

Beschädigte Lithium-Ionen-Akkus müssen in brand- und säurefesten Auffangeinrichtungen getrennt von anderen brennbaren Materialien gelagert werden. Sie sind umgehend fachgerecht entsprechend den Herstelleranweisungen zu entsorgen.

Transport

Lithium-Ionen-Akkus sind Gefahrgut der Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände). Somit unterliegen die Transporte von Lithium-Ionen-Akkus und von Geräten, die Lithium-Ionen-Akkus enthalten, den Gefahrgutvorschriften. Es dürfen nur Batterien transportiert werden, deren Baumuster die sogenannten „UN 38.3 Tests“ bestanden haben. Seit dem 01. Januar 2020 müssen Hersteller und Vertreiber hierzu auch eine standardisierte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Welche Vorschriften anzuwenden sind, hängt auch von dem Energieinhalt des Akkus in Wattstunden (Wh) ab. Lithium-Ionen-Akkus, die eine Nennenergie von höchstens 100 Wh besitzen, sind von den meisten Gefahrgutschriften befreit, wenn sie gemäß den Bedingungen der Sondervorschrift 188 des ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) befördert werden.

Darüber hinaus gelten Vorschriften abhängig von der Transportweise (im Gerät oder als Ersatzakku) und abhängig von der Art des Transportes (Handwerkerregelung, Versorgungstransporte). Folgende UN-Nummern kommen in Betracht:

  • UN-Nummer: 3480 (Lithium-Ionen-Batterien)
  • UN-Nummer: 3481 (Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt)

Der Faktor zur Berechnung der Kleinmengenregelung beträgt 3, mit dem das Bruttogewicht des Akkus multipliziert werden muss

Lithium-Ionen-Akkus können als Kleinmenge von Betrieben (Bauunternehmen, Bauhöfen) im Rahmen der Haupttätigkeit (1.1.3.1 c ADR „Handwerkerregelung“) oder als Versorgungstransport (1.1.3.6 ADR „1000-Punkte Regelung“) transportiert werden.

Sind maximal zwei Akkus mit jeweils weniger als 100 Wh in Geräten eingebaut und sind diese durch die Geräte vor Beschädigungen, Kurzschlüssen und unbeabsichtigte Auslösung geschützt, so sind keine weiteren Maßnahmen des ADR erforderlich (Sondervorschrift 188).

Beschädigte Akkus müssen zunächst hinsichtlich ihrer Transportfähigkeit mit Hilfe des Herstellers oder eines Sachverständigen beurteilt werden. Der Transport muss anschließend gemäß den jeweils zutreffenden Vorschriften des ADR (z. B. Sondervorschrift 376) oder den, durch die zuständige Behörde zugelassenen, Bedingungen durchgeführt werden.“

Wichtiger Hinweis: Fehler wurden nicht korrigiert!

Quelle: DGUV Information 213–033 – Gefahrstoffe in Werkstätten

Es ließe sich noch einiges ergänzen. Aber dafür reicht der Platz hier nicht.

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Ihr
Hartmut Frenzel

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Sorgfaltspflicht im Unternehmen

Sorgfaltspflicht

Grundsätzlich gilt für jedes Unternehmen die Freiheit der Organisation. Grundsätzlich heißt aber immer auch, dass Ausnahmen möglich sind.

Der Gesetzgeber fordert, dass durch das unternehmerische Handeln keine Schädigung Dritter erfolgt, wie des Nachbarn, der Kunden, der externen Dienstleister oder der eigenen Beschäftigten.

Diese Pflicht ist in § 823 BGB, Schadensersatzpflicht, definiert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ziel muss es für jeden Unternehmer sein, hundertprozentig die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. In der Praxis wird das aber nicht umsetzbar sein. Das hat auch die Rechtsprechung erkannt.

„Es muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs und im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen“ [BGH NJW 78, 1629].

Wer ist aber dafür verantwortlich?

Adressat ist zunächst die Unternehmensleitung. In der Praxis sieht es jedoch wie folgt aus: „Das Unternehmen als lebender, sich in der Gesellschaft bewegender Organismus ist die Summe aus den Aktivitäten seiner Mitarbeiter: Im Positiven, wenn hohe Erträge erzielt werden, wie im Negativen, wenn im Unternehmen Pannen aufgetreten sind, wie die Auslieferung fehlerhafter Produkte oder das Entweichen toxischer Emissionen, und dadurch Dritte Schäden erlitten haben.“ [Schmidt-Salzer, Joachim: Massenproduktion, lean production und Arbeitsteilung – organisationssoziologisch und -rechtlich betrachtet, Betriebs-Berater, 1992]

Daher ist jeder Beschäftige für die sorgfältige Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich und hat auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten in seinem Bereich Sorge zu tragen.

Neben dem BGB gelten für Unternehmen aber auch noch andere Rechtsnormen, wie Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften. Aufgrund dieser hat der Unternehmer Aufgaben wirksam zu übertragen und Beschäftigte zur ordnungsgemäßen Verrichtung dieser Aufgaben zu verpflichten.

Neben § 823 BGB ist § 831 BGB, Haftung für den Verrichtungsgehilfen, einschlägig.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Aus § 831 BGB ergeben sich mehrere Pflichten

  • Auswahlpflicht
  • Überwachungspflicht
  • Anweisungspflicht
  • Pflicht zur Pflege von schriftlichen Anweisungen
  • Unterweisungspflicht
  • Organisationspflicht

Bei Eintritt eines Schadens muss der Geschäftsherr den Beweis erbringen, dass er die bestellten Personen sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat.

In der Praxis finden sich bei der Aufgabenübertragung auf Beschäftigte selten Lücken. Häufig wird aber vergessen, dass mit der Beauftragung die Pflichten noch nicht enden.

Die Organisation muss eine lückenlose Beaufsichtigung aller Mitarbeiter sicherstellen, um sich wirksam vom Schuldvorwurf exkulpieren zu können.

Daher ist eine ständige Prüfung erforderlich, ob der Beschäftigte noch zur ordnungsgemäßen Verrichtung dieser Aufgaben befähigt ist. Wie häufig das sein muss, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt darauf an! Art und Ausmaß der Überwachung richten sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.

Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten, so ist unverzüglich zu prüfen! Ist ein Schaden eingetreten und liegt zwischen Beauftragung und Schadenseintritt ein größerer Zeitraum, so wird der Nachweis fortdauernder, planmäßiger, unauffälliger Überwachung mit unerwarteten Kontrollen von der Rechtsprechung erwartet [NJW-RR 98, 1403].

Regelmäßige Besprechungen, Kontrollgänge durch den Betrieb, Beobachtung der Beschäftigten bei Ausführung der Arbeiten, stichprobenartige Kontrollen der erledigten Aufgaben usw. sind Maßnahmen zur Erfüllung der betrieblichen Überwachungspflicht.

Hier hilft im Zweifelsfall zum Beweis die schriftliche Dokumentation. Diese kann sowohl handschriftlich als auch PC-gestützt erfolgen; handschriftlich, zum Beispiel über Vermerke in einem kleinen Oktavheft, das jeder Vorgesetzter immer bei sich tragen kann.

Sorgfaltspflicht

Alternativ ist auch die GDA-Praxishilfe „Muster Begehungsprotokoll“ nutzbar.

Sorgfaltspflicht

Es ließe sich noch viel zu Sorgfaltspflichten schreiben, aber auch zum Thema Betriebsorganisation im Allgemeinen. Aber dafür reicht der Platz hier nicht.

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Hartmut Frenzel

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Vernachlässigen Sie Ihre Betreiberpflichten?

VDE 0105-100: Vernachlässigen Sie Ihre Betreiberpflichten?

Betrieb von elektrischen Anlagen (VDE 0105-100)

Die Verantwortung eines Betreibers für seine Anlagen und Betriebsmittel ist groß. Unfallverhütungsvorschriften regeln Details, die ein Unternehmer beachten muss.

Die DGUV Vorschrift 3 / DGUV Vorschrift 4 beispielsweise beschreibt die Anforderungen an elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel. Die jeweilige Vorschrift gilt für alle Betriebe, in denen mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln gearbeitet wird; somit auch für reine Verwaltungsbetriebe. Anforderungen dieser DGUV Vorschriften sind bei der Planung, Herstellung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beachten.

Die Unfallversicherungsträger verweisen im jeweiligen Anhang zur Ausfüllung der DGUV Vorschrift für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel unter anderem auf die Norm DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“. Sie aktuelle Fassung ist die DIN VDE 0105-100:2015-10.

Welche Pflichten zum Beispiel aus dieser VDE-Norm erwachsen und woran Sie ggf. denken sollten, skizziert in groben Zügen dieser Beitrag.

Definition des Begriffs „Betreiberpflicht“

Der Begriff „Betreiberpflicht“ bezieht sich in diesem Beitrag auf die DIN VDE 0105-100, die bestimmte Rollen in der Wahrnehmung der Verantwortung für eine elektrische Anlage festlegt. Diese Rolle kann Anlagenbetreiber, der Anlagenverantwortliche, der Arbeitsverantwortliche oder auch Elektrofachkraft (nicht: verantwortliche Elektrofachkraft) lauten. Die Pflichten für jede Rolle sind in der VDE 0105 -100 geregelt.

Danach ist der Betreiber für die Sicherheit der elektrischen Anlage 7 Tage / 24 Stunden verantwortlich. Der Betreiber ist auch dafür verantwortlich, dass die anderen Rollen, die die DIN VDE 0105-100 benennt, organisiert sind. Das umfasst neben der Auswahl der Personen, Übertragung von Pflichten auch die regelmäßige Kontrolle. Werden die Pflichten auf Dritte übertragen, so darf hier keine wiederkehrende Überprüfung unterbleiben.

Unversehens sieht man sich bei Nichterfüllung plötzlich dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens konfrontiert.

Ursachen

Es gibt verschiedene Ursachen, warum Betreiber ihren Pflichten nicht nachkommen.

Zum einen vernachlässigen sie die Erfüllung der Betreiberpflichten, weil sie mit den Themen überfordert sind oder auch weil ihnen die notwendigen Ressourcen fehlen, sei es Wissen, Können oder fehlende finanzielle Mittel.

Zum anderen können sie die Pflichten auch bewusst vernachlässigen, weil sie die Auffassung vertreten, dass Ihnen nichts passieren werde und der Kelch an ihnen wahrscheinlich vorübergehe. Sie kennen das aus dem frühkindlichen Stadium: Wenn ich die Augen zumache, sieht mich keiner. So wissen viele Unternehmer nicht, dass sie auch die Festlegungen der Norm VDE 0105–100 umsetzen müssen.

Fragen Sie beispielsweise mal ein Vorstandsmitglied einer Sparkasse oder Versicherung, ob er diese Compliance-Aufgabe organisiert hat. Ich bin mir sicher, dass er Sie nur irritiert anlächelt.

Folgen der Vernachlässigung der Betreiberpflichten

Wenn Betreiber ihren Pflichten nicht nachkommen, können erhebliche rechtliche Konsequenzen auf diesen zukommen. Diese Konsequenzen können je nach Schwere der Pflichtverletzung und den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich ausfallen. In schwerwiegenderen Fällen können Betreiber sogar strafrechtlich belangt werden.

Maßnahmen

Unternehmer müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein, ihre Pflichten – auch die der Norm DIN VDE 0105-100 – zu erfüllen.

Dazu gehört es beispielsweise, zunächst sicherzustellen, dass die Inhalte der Norm bekannt sind und Pflichten übertragen werden.

Im Rahmen des regelmäßigen Audits sind diese Regelungen und die Umsetzung regelmäßig zu überprüfen. Durch ein Audit können mögliche Probleme identifiziert und beseitigt werden, bevor sie zu größeren Schwierigkeiten führen. Die Personen, die die Rollen und die damit verbundene Verantwortung wahrnehmen, sind wiederholend zu schulen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Ihre Betreiberpflichten nach VDE vernachlässigen, sollten Sie sich fragen, ob Sie in den vergangenen Monaten unter anderem die folgenden Dinge getan haben:

  • Haben Sie den Anwendungsbereich ermittelt / aktualisiert?
  • Können Sie jederzeit 7 Tage / 24 Stunden einen sicheren Betrieb garantieren? Entspricht der Zustand jeder Anlage den Vorgaben?
  • Steht Ihre Organisation; wissen Sie, wer Anlagenbetreiber, wer Anlagenverantwortlicher usw. ist?
  • Ist die Kommunikation gewährleistet?
  • Haben Sie die von Ihnen anhand einer Bewertung festgelegten Prüfungen fristgerecht eingehalten (Erstprüfungen / Wiederholungsprüfungen)?
  • Haben Sie Fehlermeldungen und Warnhinweise befolgt?
  • Sind für alle Personen, die entsprechenden Werkzeuge, Ausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel verfügbar?
  • Sind alle Personen geschult und unterweisen?

Fazit

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen einhalten. Dies schützt das Unternehmen vor Strafen und anderen Konsequenzen, die aus der Nichteinhaltung der Vorschriften resultieren können.

Die Einhaltung der DGUV Vorschrift in Verbindung mit der DIN VDE 0105-100 ist Compliance-Pflicht.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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