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Arbeitsunfähigkeit verhindern | betriebliches Eingliederungsmanagement | BEM

Bei der Anwendung eines bEM-Verfahrens werden in der Regel viele sensible Daten des Beschäftigten erfasst, insbesondere Daten zur Gesundheit. Daher spielt der Datenschutz eine essenzielle Rolle.

Am 24.06.2021 (Az. 10 Ca 7069/20) hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass ein mangelhafter Datenschutz die Durchführung eines bEM beeinträchtigen kann. Es formulierte:

„[…] Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes bEM durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten – als sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG – erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein […]“.

Im vorliegenden Fall genügte die Einladung zum bEM nicht diesen Anforderungen. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Einladung zum bEM-Gespräch somit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Daraus resultiert, dass die Kündigung des Beschäftigten ungültig war.

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Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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