Was Facility Manager, Betriebsleiter und Compliance-Verantwortliche jetzt beachten müssen
In vielen Betrieben – von der Gebäudereinigung bis zur industriellen Fertigung – gehören Reinigungs- und Pflegemittel zur Grundausstattung. Weniger präsent ist häufig das damit verbundene Risiko: Viele dieser Mittel gelten als Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Werden sie nicht sachgerecht gelagert oder transportiert, drohen nicht nur Unfälle, sondern auch rechtliche Konsequenzen.
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Die Einstufung als Gefahrstoff folgt der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ergänzt durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Auf nationaler Ebene gelten u. a. die:
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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510, TRGS 400)
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
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ADR / GGVSEB für den Transport gefährlicher Güter
Diese Vorschriften sind nicht nur für Gefahrguttransporte relevant, sondern auch für innerbetriebliche Vorgänge – etwa das Bereitstellen von Sanitärreinigern auf einem Reinigungswagen.
Pflichten für Arbeitgeber und Verantwortliche
1. Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 ArbSchG, 6 GefStoffV)
Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren – auch für die Lagerung selbst.
2. Betriebsanweisung und Unterweisung (§ 14 GefStoffV)
Für jeden eingesetzten Gefahrstoff ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich unterwiesen werden.
3. Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 GefStoffV)
Jedes Unternehmen muss ein Verzeichnis aller eingesetzten Gefahrstoffe führen – mit Angaben zu Produktname, Gefahrenklasse, Lagerort, H-/P-Sätzen, SDB-Stand etc.
4. Lageranforderungen (TRGS 510)
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Lagermengen: Ab 200 kg gelten besondere Pflichten (z. B. Leckagevorsorge, Kennzeichnung, Anzeige)
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Trennung: Säuren und Laugen, oxidierende und brennbare Stoffe dürfen nicht zusammengelagert werden
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Kennzeichnung: Gefahrstofflager sind deutlich zu beschildern (z. B. W021, W023)
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Auffangwannen: Pflicht bei flüssigen Gefahrstoffen, bemessen nach größtem Gebinde
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- 5. Transportregelungen (ADR)
Je nach Menge und Klassifizierung gelten Sonderregelungen wie:
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Handwerkerregelung (ADR 1.1.3.1c)
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Begrenzte Mengen (Limited Quantities)
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1000-Punkte-Regelung
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Empfehlung: IHO-Leitfaden nutzen
Der aktuelle IHO-Leitfaden zur Lagerung und zum Transport von Reinigungsprodukten (Stand: 01/2025) fasst alle wesentlichen Anforderungen praxisgerecht zusammen. Besonders wertvoll ist die Zusammenlagerungsmatrix nach Lagerklassen (LGK) sowie die Darstellung typischer Fehlerquellen und Handlungsempfehlungen.
Fazit: Compliance beginnt im Kleinen
Gerade weil viele Reinigungsmittel „Alltagsprodukte“ sind, werden sie in der Praxis oft unterschätzt. Ein einziger falsch gelagerter Kanister oder ein nicht unterwiesener Mitarbeiter kann jedoch Haftungsfragen, Bußgelder oder Arbeitsunfälle nach sich ziehen. Compliance beginnt nicht bei abstrakten Regelwerken, sondern bei der strukturierten Umsetzung im betrieblichen Alltag.
Verpflichten Sie Ihren Dienstleister zur Umsetzung. Fordern Sie die dokumentierten Informationen an.
Weitere Informationen und Beratung
Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffverzeichnissen, der Einführung eines praxistauglichen Gefahrstoffmanagements oder der Dienstleistersteuerung.