Material Compliance, in der auch REACH einen beträchtlichen Raum einnimmt, betrifft inzwischen jedes produzierende oder auch handelnde Unternehmen.
Eine Frage, die mir zu REACH immer wieder gestellt wird: Muss ich zweimal pro Jahr bei meinen Lieferanten nachfragen, ob in deren Erzeugnissen SVHC (Substances of Very High Concern; besonders besorgniserregende Stoffe) mit mehr als einem Massenprozent enthalten sind?
Dieser Blogbeitrag soll Licht ins Dunkel bringen und basiert auf der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Wann muss ein Unternehmen informieren?
Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung ist ein Unternehmen verpflichtet, den Abnehmer des Erzeugnisses darüber zu informieren, wenn SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis vorhanden sind.
Wie erfüllt man diese Pflicht?
Obwohl die REACH-Verordnung diese Informationspflicht vorsieht, gibt sie nicht explizit vor, wie dies erreicht werden soll. Es ist wichtig zu betonen, dass jedes Unternehmen in der Lieferkette diese Pflicht erfüllen muss.
Ich bin mir nicht sicher, ob mein Lieferant seine Pflichten kennt / erfüllt?
Sie haben keine grundsätzliche Verpflichtung, Ihren Erzeugnislieferanten direkt nach den enthaltenen Stoffen zu fragen. Bei berechtigten Zweifeln empfehle ich, bei den Lieferanten nachzufragen, um Ihre REACH-Anforderungen sicher zu erfüllen.
Besonderheiten je nach Standort des Lieferanten
Wenn sich ein Lieferant im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet, muss er sich bereits an die REACH-Verordnung halten. Daher sollte bei der ersten Lieferung lediglich geklärt werden, ob dem EWR-Lieferanten die REACH-Pflichten bekannt sind. Bei zuverlässigen Lieferanten aus dem EWR ist es nicht erforderlich, regelmäßig nachzufragen.
Andererseits müssen Unternehmen, die außerhalb des EWR ansässig sind, nicht automatisch über SVHC informieren. Daher empfiehlt es sich, diese Lieferanten bezüglich regulierter Stoffe in den Produkten zu kontaktieren und eventuell vertraglich zu vereinbaren, dass sie die nötigen Informationen bereitstellen.
Ein wichtiger Hinweis
Da die Liste der bedenklichen Stoffe (Kandidatenliste) in der Regel alle sechs Monate aktualisiert wird, müssen Unternehmen regelmäßig prüfen, ob neu hinzugefügte Stoffe in ihren Produkten enthalten sein könnten.
Abschließend hoffe ich, dass dieser Beitrag etwas Klarheit in die REACH-Verordnung und einiger der damit verbundenen Pflichten gebracht hat (Achtung: Das Thema ist bei Weitem nicht erschöpft).
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel