Mängel wurden festgestellt. Der Begehungsbericht ist erstellt. Dieser enthält Maßnahmen zur Umsetzung. Die verantwortliche Führungskraft prüft, ändert oder ergänzt sogar noch Punkte, die für sie wichtig sind.

Dann werden die Aufgaben zur Umsetzung verteilt.

So weit, so gut.

Was häufig vergessen wird, ist die Wirksamkeitsprüfung der umgesetzten Maßnahmen.

Es ist festzustellen, ob die gewählten Schutzmaßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind und sich aus den Schutzmaßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)<br />
§ 6 Dokumentation

Ohne das Ergebnis ihrer Überprüfung ist eine Gefährdungsbeurteilung nicht vollständig.

Werfen wir auch noch einen Blick in eine Verordnung; hier Arbeitsstättenverordnung. Ähnliches gilt übrigens für andere Verordnungen auch, bspw. Betriebssicherheitsverordnung.

 

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)<br />
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert …

§ 25 hat für diesen Fall eine maximale Bußgeldhöhe festgelegt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Allerdings wird in der Regel bei fahrlässigem Handeln nur die Hälfte des ausgewiesenen Regelsatzes (§ 17 Absatz 2 OWiG) als Bußgeld verhängt – in diesem Fall bis zu 2.500 EUR. Auch die tun weh.

Juristisch handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (das Unterlassen selbst ist ausdrücklich unter Strafe gestellt).

Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“

Fazit

Wenn Sie mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen haben, dann schließen Sie diese bitte auch vollumfänglich ab. Es schont nicht nur Ihren Geldbeutel, sondern stellt auch sicher, dass Sie in vollem Umfang compliant sind.

PS

Lesen Sie bitte ergänzend den Beitrag zur Übertragung von Unternehmerpflichten. Für Sie relevant dürfte insbesondere der Aspekt der Haftungsfreistellung sein.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen Ihr Betriebsarzt und ich gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel