Das ordnungsgemäße Führen einer Vorsorgekartei ist für die betriebliche Gesundheitsvorsorge von größter Bedeutung. Arbeitgeber müssen die Gesundheit der Beschäftigten schützen. Missachtung kann zu Sanktionen führen.

Führen der Vorsorgekartei

Die Vorsorgekartei enthält wichtige Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen, mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.

  1. Anlass der Vorsorge: Dies dokumentiert den Grund für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, bspw. eine potenzielle Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz.
  2. Tag der Vorsorge: Dieser Eintrag gibt an, wann die Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat.
  3. Vorsorgebescheinigung: Diese Bescheinigung bestätigt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde.

Datenschutz

Da personenbezogene Daten in der Vorsorgekartei verarbeitet werden, sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten.

Zum Beispiel: Haben Sie eine schriftliche Dokumentation zum Verfahren – Stichwort „Art. 30 DSGVO: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“?

Es ist wichtig, die Datensicherheit, Datensparsamkeit und den Schutz vor unbefugtem Zugriff im Blick zu haben.

Sanktionen

Das korrekte Führen der Vorsorgekartei nach ArbMedVV ist gesetzlich vorgeschrieben und Verstöße können geahndet werden. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben können zusätzliche Sanktionen nach sich ziehen.

Fazit

Die ordnungsgemäße Führung einer Vorsorgekartei ist sowohl aus arbeitsschutzrechtlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung. Arbeitgeber müssen daher sowohl die Anforderungen der ArbMedVV als auch die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO kennen und umsetzen.

Hinweis

Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei spezifischen Fragen zur Vorsorgekartei einschl. Datenschutz sollten Sie sich an Ihren Betriebsarzt und einen Datenschutzbeauftragten wenden.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel