Arbeitsschutzrechtliche Grenze beim Energiesparen
1. Was ist EnSikuMaV?
Vollständig ausgeschrieben heißt die Rechtsnorm „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ oder kurz „EnSikuMaV“. Sie ist vom 26. August 2022, seit 1. September 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
2. Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Privathaushalte und Unternehmen.
3. Temperatur am Arbeitsplatz
Die in der Verordnung genannten Werte für die Lufttemperatur dürfen in Arbeitsräumen, ob öffentlichen oder nicht-öffentlich, nicht unterschritten werden.
Für öffentliche Gebäude stellt der Lufttemperaturwert gleichzeitig den Mindestwert und den Höchstwert dar.
Für Unternehmen in nicht-öffentlichen Gebäuden gelten die angegebenen Lufttemperaturen als Mindestwerte. Die Unternehmen sind aber nicht verpflichtet, die Lufttemperaturen auf diese Werte zu senken.
4. Abweichung
5. Sanktionen
In NRW sind die Bezirksregierungen für die Überwachung der Einhaltung zuständig (Quelle: https://t1p.de/b7h8p).
Auf meine Anfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf erhielt ich folgende Antwort:
„… als Rechtsgrundlage für die Regelungen der EnSikuMaV gilt neben den in dieser Verordnung selbst festgelegten Bestimmungen das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Rechtsverordnung.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Energieeinsparverpflichtungen der Unternehmen, Haushalte und Behörden sieht die Verordnung (EnSikuMaV) jedoch nicht vor; vielmehr appelliert die Bundesregierung hier zunächst an die Rechtstreue der Bürger, ebenso an die Einsicht in die eigene Betroffenheit durch die Gasmangellage hinsichtlich der Energiepreise aber auch hinsichtlich der eigenen Betroffenheit bei der potenziell drohenden Verknappung der Ressourcen bei einer Fortdauer und etwaigen künftigen Verschärfung der Gasmangellage.
Hierauf weist auch die Bundesregierung auf ihrem Internetauftritt mit ihren Informationen und Appellen hin: www.energiewechsel.de.
Bei gravierenden Verstößen gegen die Vorgaben der EnSikuMaV können und sollen die Ordnungsbehörden allerdings einschreiten; in schwerwiegenden oder beharrlichen Fällen von Verstößen gegen die Verordnung können auch Ordnungsverfügungen gegen die verantwortlichen Personen erlassen werden.
Diese können Zwangsgelder bis zu 100.000 € als auch eine kostenpflichtige Ersatzvornahme einer Handlung durch die Behörde zum Inhalt haben. …“
Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.
Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
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