Immer wieder wird die Frage nach der Erstprüfung von ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln gestellt.

Lassen Sie uns dazu gemeinsam einen Blick in die verschiedenen Rechtsvorschriften werfen.

Zunächst lohnt sich der Blick in die DGUV Vorschrift 3 (für Mitglieder der gewerblichen Berufsgenossenschaften) und 4 (für Mitglieder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand). Beide Fassungen sind in diesem Punkt gleichlautend.

Hinweis: Häufig finden Sie noch die Begriffe BGV A3 und BGV A4. Diese sind jedoch Vergangenheit.

§ 5 (1) beschreibt die Anforderungen an Erstprüfungen: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen […] Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, vor der ersten Inbetriebnahme […] durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft […]“

Im § 5 (4) findet man dann dazu die Ausnahme: „Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen […] Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.“

Die Durchführungsanweisung ergänzt zu § 5 (4): „Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt. Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z. B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.“

Die DGUV hat dazu im März 2021 ihr Formular „Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‘ (DGUV Vorschrift 3 und 4)“ aktualisiert.

Dieses Formular ist aber entbehrlich bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln (siehe Durchführungsanweisung). Achten Sie jedoch darauf, dass Sie neben dem Lieferschein auch z. B. eine einwandfreie Konformitätserklärung erhalten.

Neben den Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften ist noch staatliches Recht zu betrachten. § 14 (1) der BetrSichV: „Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.“ Die Benutzung neuer ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, denken Sie nur an den PC auf Ihrem Schreibtisch, sind in der Regel verwendungsfähig und werden nicht montiert. Eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV somit nicht notwendig.

Dazu sehen Sie sich bitte auch die Begründung zu § 14 (1) BetrSichV (Bundesrat Drucksache 400/14 vom 28.08.2014) an: „Absatz 1 stellt klar, dass keine Doppelprüfungen durchgeführt werden müssen. Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem ProdSG und dem Binnenmarktrecht sicher sein. Darauf kann sich der Arbeitgeber verlassen, sodass folglich eine Prüfung eines neuen Arbeitsmittels vor seiner ersten Inbetriebnahme rechtssystematisch nicht erforderlich ist. Wird das Arbeitsmittel jedoch zusätzlich einer Montage unterzogen, z. B. in eine betriebliche Infrastruktur eingebettet, die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevant, aber nicht Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Arbeitsmittels ist, so ist dieser Aspekt Gegenstand einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Über das Erfordernis der Prüfung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. (vgl. § 10 Absatz 1 Halbsatz 1 der BetrSichV 2002).“

Noch ein Blick in § 4 (5) der BetrSichV: „[…] Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden [… ]“. Diese Kontrollen sind aber keine Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme.

Fazit

Wird ein neues elektrisches anschlussfertiges Betriebsmittel zur erstmaligen Verwendung ausgegeben, ist eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel erforderlich. In diesem Schritt wird das Gerät inventarisiert und mit einer Prüfplakette versehen, die das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung nennt. Der Nutzer bekommt eine dokumentierte Unterweisung. Danach erst wird das Gerät übergeben.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen neue Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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