In dieser Woche erreichte mich im Rahmen einer Schulung zum Thema Unfallanzeige die Frage: „Eine Mitarbeitende ist auf einer Treppe gestolpert und gestürzt. Sie hatte blaue Flecken am Knie, arbeitete aber weiter. Inzwischen geht es ihr wieder gut. Sie meldete trotzdem einen Arbeitsunfall, denn ihr Mobiltelefon wurde beim Sturz beschädigt“.

Viele Menschen empfinden ihr Smartphone inzwischen als Körperersatzstück, weil sie ohne nicht mehr leben können und wollen. Aber ist es das wirklich so – im Sinne des Versicherungsrechts?

§ 8 (3) SGB VII sagt: „Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.“

Hilfsmittel sind typischerweise Körperersatzstücke (insbesondere Arm- oder Beinprothesen, Kunstaugen) sowie orthopädische Hilfsmittel (unter anderem Stützkorsett, erhöhte Schuhe) oder andere Hilfsmittel (vorwiegend Brillen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle).

Wenn Sie meine Antwort auf die Frage erfahren wollen, melden Sie sich bei mir.

Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel

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